Wie legt man Einspruch ein gegen den Kirchensteuerbescheid?

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Der Rechtsweg in Kirchensteuerfragen ist nicht einheitlich geregelt: Während in einigen Bundesländern bei Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg gilt, ist in anderen der Finanzrechtsweg vorgeschrieben und es gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Einkommensteuer.

Welche Stelle für Ihren Einspruch oder Ihre Klage zuständig ist, erfahren Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Kirchensteuerbescheides.

Bei einem Einspruch wegen der Kirchensteuer sollten Sie genau hinschauen. Hier kann eine Falle lauern: In Ihrem Einspruch müssen Sie den Bescheid nennen, gegen den Sie sich wenden.

Der Knackpunkt: Einkommensteuerbescheid und Kirchensteuerbescheid stehen auf demselben Papier. Für Sie sieht es dann so aus, als hielten Sie einen einzigen Bescheid in den Händen. Dabei handelt es sich tatsächlich um mehrere: einen Bescheid über Einkommensteuer, einen Bescheid über Kirchensteuer, einen Bescheid über den Solidaritätszuschlag und vielleicht auch noch einen Zinsbescheid oder einen Bescheid über einen Verspätungszuschlag.

In der Regel kann Ihnen das egal sein, denn in den allermeisten Fällen reicht ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid. Dieser ist Grundlage für die Berechnung der Zuschlagsteuern wie Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag. Ändert sich die Höhe der Einkommensteuer, ist das Finanzamt verpflichtet, auch Kirchensteuer und Soli neu festzusetzen.

Wann genügt ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid?

  • Immer wenn das Finanzamt einen Fehler bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer gemacht hat. Zum Beispiel weil es bestimmte Werbungskosten nicht anerkannt, Sonderausgaben gestrichen oder Einnahmen zu hoch angesetzt hat.

  • Wenn das Finanzamt die Höhe der Einkommensteuer falsch berechnet hat, zum Beispiel durch Fehler beim Progressionsvorbehalt.

In diesen Punkten müssen Sie ausdrücklich Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid einlegen:

  • Höhe des Kirchensteuersatzes

  • Höhe der Kirchensteuer bei zeitanteiliger Steuerpflicht wegen Kirchenaustritt

  • Höhe der Kirchensteuer bei Umzug in ein anderes Bundesland

  • Höhe der Kirchensteuer bei Ehepartnern mit unterschiedlichen Konfessionen

  • Höhe des besonderen Kirchgelds

  • Kappung, Ermäßigung oder Erlass der Kirchensteuer

  • Forderung von Kirchensteuer, obwohl Sie kein Kirchenmitglied sind

  • Ermittlung der fiktiven Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer.

Hat auch Ihr Einspruch keinen Erfolg, müssen Sie klagen. In einigen Bundesländern sind die Finanzgerichte für die Kirchensteuer zuständig, in anderen die Verwaltungsgerichte. Wo Sie Ihre Klage einreichen müssen, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung zu der Einspruchsentscheidung entnehmen.

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