Kampfsportschule: Betrieb kann umsatzsteuerfrei sein

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Einfach nur Freizeitgestaltung? Oder gibt es vergleichbare Leistungen an Schulen und Hochschulen? Auf diese Differenzierung kommt es bei der Frage nach der Umsatzsteuerpflicht einer Kampfsportschule an.

Das geht aus einem aktuellen Urteil des FG Rheinland-Pfalz hervor. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Geklagt hatte der Betreiber einer Kampfsportschule, die als Betrieb zur Ausbildung zum/zur Sport- und Fitnesskaufmann/-frau und Sport- und Fitnessfachmann/-frau staatlich anerkannt ist (IHK). Er hatte unter anderem Kurse in Karate, Kickboxen, Brazilian Jiu Jitsu, Selbstverteidigung angeboten sowie einen Leitfaden für angehende Kampfsporttrainer und berufsvorbereitende Kurse für Fitness-Fachleute und Sicherheitskräfte. Die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hatte ihm bescheinigt, dass ein Teil der Kurse (Aus-, Fort- und Weiterbildung zum/zur Sport- und Fitnesskaufmann/-frau bzw. Sport- und Fitnessfachmann/-frau sowie Selbstverteidigung und Gewaltprävention für Kinder und für Sicherheitsberufe) berufsvorbereitende Kurse seien, die zu den umsatzsteuerfreien Leistungen gehören.

Das Finanzamt sah das anders und meinte, die Kurse dienten ausschließlich der Freizeitgestaltung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen – und seien daher umsatzsteuerpflichtig.

Umsatzsteuerfrei dank EU-Recht

Dieser Auffassung schoben die Finanzrichter einen Riegel vor: Ausnahmslose alle Kurse seien umsatzsteuerfrei, entschieden sie – und begründeten dies mit dem EU-Recht:

Zwar sei fraglich, ob die Leistungen des Betreibers der Kampfsportschule nach dem (deutschen) Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei seien. Dies könne jedoch offen bleiben, denn er könne sich unmittelbar auf die Mehrwertsteuervorschriften der EU berufen. Danach seien die Leistungen der Kampfsportschule deshalb umsatzsteuerfrei, weil sie nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hätten und vergleichbare Leistungen an Schulen und Hochschulen erbracht würden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lege den Begriff Schul- und Hochschulunterricht weit aus, weil aufgrund der unterschiedlichen Unterrichtssysteme in den Mitgliedstaaten ansonsten die Gefahr bestehe, dass das Mehrwertsteuersystem je nach Unterrichtssystem unterschiedlich angewendet werde. Der BFH folge dieser Auffassung und erkenne Kurse auch dann als Schul- oder Hochschulunterricht im Sinne der einschlägigen EWG-Richtlinie an, wenn sie keinen direkten Bezug zu einem Beruf hätten und/oder nicht Teil einer gesetzlich geregelten Berufsaus- oder Berufsfortbildung seien.

Damit seien alle vom Kläger in den Streitjahren angebotenen Kurse (also auch Karate, Kickboxen, Brazilian Jiu Jitsu usw.) unter die in der Bescheinigung aufgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu subsumieren. Auch die Fitnesskurse seien mit den Kampfsportkursen inhaltlich verwoben und dienten damit auch der Selbstverteidigung und Gewaltprävention. Die vermittelten Kenntnisse in Gewaltprävention und Selbstverteidigung würden - u.a. vom Kläger selbst – in vergleichbarer Weise auch an Schulen erbracht (FG Rheinland-Pfalz vom 9.10.2014, 6 K 2249/12 ).

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