Fotograf macht auch Fotobuch: 19% USt auf alles

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Für die Bindung selbst gefertigter Bilder mittels Klemmlasche zu einem Fotobuch muss ein Fotograf 19% Umsatzsteuer berechnen. Fotografieren und Fotobuch-Erstellung werden hier umsatzsteuerlich als eine Gesamtleistung betrachtet, erklärte das FG Schleswig-Holstein.

Der Fall betraf die Betreiberin eines Fotostudios, die z.B. in Modegeschäften und anderen öffentlich zugänglichen Räumen anderer Geschäftsleute Fotoshootings durchführte. Das Team des Fotostudios kam dazu mit entsprechender Ausrüstung in die Räumlichkeiten; es frisierte, schminkte und fotografierte die Kunden in den Geschäftsräumen vor verschiedenen Kulissen und mit unterschiedlicher Beleuchtung. Anschließend wurden die Bilder gemeinsam angeschaut, und die Kunden konnten sich individuell ein Bild oder mehrere Bilder aussuchen. Die Fotos wurden ausgedruckt und als "Fotobuch" überreicht. Für das "Fotobuch" wurden dabei die Bilder mit einer Klemmlasche verbunden und waren jederzeit herausnehmbar.

Die Betreiberin des Fotostudios habe ihren Kunden gegenüber ein Bündel an Leistungen erbracht, erklärten die Richter, aus dem das Fotobuch nicht einzeln entnehmbar sei. Es sei folglich von einer Gesamtleistung auszugehen, auf die 19% Umsatzsteuer zu berechnen ist (FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2.2.2018, Az. 4 V 150/17).

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