Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

1. Aufbau und Inhalt des Beitrages

Aufgrund von EU-Vorgaben haben sich in den letzten Jahren im deutschen Umsatzsteuerrecht gravierende Änderungen bei der Bestimmung des Ausführungsortes einer grenzüberschreitenden Dienstleistung ergeben. Neue Vorschriften sind zum 1.1.2010 und zum 1.1.2011 in Kraft getreten. Die geänderten Regeln wirken sich vor allem auf den Ort aus, an dem grenzüberschreitende Dienstleistungen von einem in Deutschland ansässigen Unternehmer erbracht werden.

Der Ort, an dem eine sonstige Leistung ausgeführt wird, entscheidet darüber, ob eine Leistung in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Liegt der Leistungsort im Inland, ist der Umsatz in Deutschland steuerbar und somit in der Regel auch steuerpflichtig.

Sonstige Leistungen, die gegenüber einem Unternehmer erbracht werden, gelten grundsätzlich als dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Nur wenn es sich bei dem Empfänger um kein Unternehmen handelt, ist der Sitz des leistenden Unternehmens Ausführungsort.

Das Bundesfinanzministerium befasst sich in mehreren Schreiben mit der neuen Rechtslage. Die BMF-Schreiben können Sie kostenlos über www.steuertipps.de abrufen (Service).

Nur auf den ersten Blick scheint seit dem 1.1.2010 vieles anders geworden zu sein. Denn es gibt nach wie vor zahlreiche Sondervorschriften, die den Leistungsort abweichend von den allgemeinen Regeln festlegen. Und weil es so viele Ausnahmen gibt, ist der Ausführungsort von sonstigen Leistungen häufig unverändert geblieben.

In unserem Beitrag folgen wir zunächst der Gesetzessystematik. Wir informieren über die Grundregeln, nach denen der Ausführungsort einer sonstigen Leistung bestimmt wird. Danach gehen wir auf wichtige Ausnahmen ein.

Da die Grundregeln zur Bestimmung des Leistungsortes erstaunlich selten zum Tragen kommen, erweist sich in der Praxis ein auf den Kopf gestellter Prüfvorgang als vorteilhaft. Zunächst wird geprüft, ob eine Sondervorschrift greift. Ist das nicht der Fall, wird festgestellt, welche allgemeine Vorschrift zur Anwendung kommt.

Um den Ausführungsort einer Leistung korrekt zu bestimmen, ist es wichtig, zwischen Unternehmern und Privatpersonen als Leistungsempfänger zu unterscheiden. Dabei ist zu beachten, dass auch Unternehmer einen nichtunternehmerischen Bereich haben können. Ein Unternehmer muss eine Leistung nämlich nicht zwangsläufig für sein Unternehmen beziehen. Die Leistung kann genauso gut für seinen Privatbereich bestimmt sein. Ist das der Fall, muss der Unternehmer in Hinblick auf den Leistungsbezug wie eine Privatperson behandelt werden. Wird im Folgenden von einem Leistungsbezug durch einen Unternehmer gesprochen, dann ist damit stets die Nutzung der Leistung durch das Unternehmen gemeint.

Wird eine sonstige Leistung nicht im Inland, sondern im Ausland ausgeführt, sind Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt zu beachten. Unternehmer sind verpflichtet, eine ausgeführte Leistung gesondert zu melden, wenn der Empfänger ein Unternehmer mit Sitz im EU-Ausland ist.

Die neuen gesetzlichen Vorschriften sollten Sie auch beachten, wenn Sie als Unternehmer Leistungen im Ausland in Anspruch nehmen oder in Deutschland Leistungen von einem Ausländer beziehen. Denn zum einen können Sie sich möglicherweise die von Ihnen im Ausland entrichtete Vorsteuer erstatten lassen. Und zum anderen führt der Bezug von Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers regelmäßig zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

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