Steuerliche Verluste: Anerkennung oder Liebhaberei?

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Wenn Sie als Selbstständiger oder Vermieter Verluste erzielen, ist das aus steuerlicher Sicht erst einmal kein Problem. Wenn Sie aber über Jahre hinweg nicht aus der Verlustzone herauskommen, wird das Finanzamt Ihre Gewinnerzielungsabsicht irgendwann bestreiten und Ihre Tätigkeit als Liebhaberei einstufen.

Dann werden, manchmal sogar rückwirkend, Verluste steuerlich nicht mehr anerkannt und dürfen nicht mehr mit positiven Einkünften verrechnet werden.

Steuerliche Konsequenzen bei Liebhaberei

Qualifiziert die Finanzverwaltung eine Tätigkeit als Liebhaberei, wird die Tätigkeit der privaten Lebensführung zugeordnet. Damit können erzielte Verluste steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.

Bei einer vorübergehenden Erzielung von Verlusten liegt noch keine Liebhaberei vor, falls die Tätigkeit auf Dauer zu positiven Einkünften führen kann. Auch wenn die unternehmerische Tätigkeit nach längeren Anlaufverlusten schließlich eingestellt wird, liegt noch keine Liebhaberei vor.

Liebhaberei gibt es nicht nur bei Unternehmern: Auch wenn Sie eine Mietimmobilie kaufen oder selbst bauen, werden Sie in den ersten Jahren häufig Verluste einfahren. Denn beim Kauf oder Bau fallen viele Kosten an, bis die ersten Mieteinnahmen fließen.

So müssen Sie jetzt reagieren

Von einem Unternehmer wird erwartet, dass er allgemeine betriebswirtschaftliche Grundsätze beachtet, da nur so Gewinne zu erzielen sind. Dazu gehört neben Marktanalyse, Marketing und Kostenmanagement auch eine längerfristige Prognose für die Folgejahre.

Leider läuft aber ein neu gegründeter Betrieb oft nicht so, wie es geplant war: Die Kosten laufen aus dem Ruder, mit dem Personal gibt es Probleme, die Umsätze entwickeln sich nicht wie erwartet. Als Folge davon sind die Verluste höher als geplant oder es dauert länger, bis sich Gewinne einstellen.

Irren ist menschlich – das weiß sogar das Finanzamt

In dieser Situation können Sie die weitere Anerkennung Ihrer Verluste retten, indem Sie zugeben, dass Ihnen Fehleinschätzungen unterlaufen sind und Sie aus mangelnder Erfahrung Fehler gemacht haben – irren ist menschlich!

Analysieren Sie also die Verlustursachen genau und ziehen Sie entsprechende Konsequenzen daraus.

Zeigen Sie dem Finanzamt, dass Sie es ernst meinen

Nur wenn Sie die erforderlichen Umstrukturierungen vornehmen (z. B. Maßnahmen zur Umsatzsteigerung und zur Kostensenkung, mehr Werbung), nimmt man Ihnen ab, dass Sie ein ernsthaftes Interesse haben, aus den roten Zahlen herauszukommen. Denn es kommt auf Ihre Gewinnerzielungsabsicht an.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs trifft Sie in jedem Fall die objektive Beweislast für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht, da es um steuermindernde Tatsachen geht. Sie müssen also dem Finanzamt nachweisen, dass es sich in Ihrem Fall um eine steuerlich relevante Einkunftserzielung und nicht um Liebhaberei handelt.

Werden keine Anstrengungen unternommen, die schlechte Ertragslage zu verbessern, kann dies ein Indiz für die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht sein. Auch bei einer Erzielung von Einnahmen, die nicht über die Selbstkosten hinausgehen, kann eine Liebhaberei angenommen werden.

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