Sind steuerliche Nebenleistungen Betriebsausgaben?

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Steuerliche Nebenleistungen sind selbst keine Steuern, sondern Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Steuerzahlung anfallen können. Interessant für Selbstständige ist vor allem die Frage, wann diese Zahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Was steuerliche Nebenleistungen sind, ist in § 3 Abs. 4 der Abgabenordnung aufgezählt. Unter anderem gehören dazu:

  • Verzögerungsgelder,

  • Verspätungs- und Säumniszuschläge,

  • Zinsen (bspw. Stundungszinsen, Zinsen auf Steuernachforderungen sowie Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung),

  • Zwangsgelder und Kosten,

  • Verspätungsgelder.

Es handelt sich also vereinfacht gesagt um Zahlungen, die als Druckmittel erhoben werden, wenn Sie Ihren steuerlichen Pflichten nicht fristgerecht nachkommen, oder zum Ausgleich von Zinsvorteilen. Sie dienen nicht direkt der Einnahmenerzielung des Fiskus, sondern Nebenzwecken.

Sind steuerliche Nebenleistungen Betriebsausgaben?

Für Sie als Unternehmer ist natürlich vor allem interessant, wie diese Sonderzahlungen steuerlich behandelt werden.

Grundsätzlich gilt: Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Steuer, mit der sie in Zusammenhang steht. Wenn also die Steuer als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, gilt dies auch für die steuerliche Nebenleistung.

Verspätungs- und Säumniszuschläge im Zusammenhang mit betrieblichen Steuern tragen Sie in der Anlage EÜR in Zeile 51 ein (Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben).

Betrieblich veranlasste und als Betriebsausgaben abzugsfähige Steuern sind zum Beispiel die Grundsteuer für ein Betriebsgrundstück, die Kfz-Steuer für ein Betriebsfahrzeug, die Lohnsteuer für einen Arbeitnehmer und die Umsatzsteuer bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern.

Bei betrieblichen Steuern sind sowohl die Steuervorauszahlungen innerhalb des Jahres als auch die Abschlusszahlungen aufgrund einer Steuererklärung oder eines Steuerbescheids abziehbar. Steuernachzahlungen, die aus einer Betriebsprüfung oder einem Steuerstrafverfahren resultieren, können ebenfalls als Betriebsausgaben erfasst werden.

Eine Sonderstellung nimmt die Gewerbesteuer ein: Obwohl es sich dabei um eine betriebliche Steuer handelt, darf sie nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Ebenfalls nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind behördlich oder gerichtlich festgesetzte Strafen und Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder – allerdings nur bei eigenem ordnungs- bzw. strafwürdigen Verhalten und entsprechender Sanktion.

Vom Betriebsausgabenabzugsverbot nicht betroffen sind Fälle, in denen Sie als Arbeitgeber eine gegen Ihren Arbeitnehmer verhängte beruflich bedingte Geldstrafe übernehmen.

Und: Zinsen, die man bei Steuerhinterziehung zahlen muss, sind nie als Betriebsausgaben abzugsfähig – auch dann nicht, wenn sie sich auf betriebliche Steuern beziehen. Dies ist im Einkommensteuergesetz ausdrücklich geregelt (§ 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG).

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