Sind an Arbeitgeber gezahlte Eingliederungszuschüsse Betriebseinnahmen?

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Erstaunlicherweise gibt es noch kein Urteil zu der Frage, ob Eingliederungszuschüsse, die für die Einstellung von Arbeitnehmern gezahlt werden, steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind.

Die Agentur für Arbeit zahlte an einen selbstständigen Bilanzbuchhalter in den Jahren 2007 und 2008 Eingliederungszuschüsse in Höhe von insgesamt 29.100 € für zwei Arbeitnehmerinnen, die er in seinem Buchhaltungsbüro eingestellt hatte. In seiner Gewinnermittlung waren die Zahlungen nicht als Betriebseinnahmen erfasst worden. Als das Finanzamt seinen Gewinn um die Zuschüsse erhöhte, klagte er. Dabei vertrat er die Ansicht, die Zuschüsse seien nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei. Denn hier heißt es: Steuerfrei sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II.

Das Finanzgericht wies seine Klage ab. Auch wenn das im Gesetz nicht ausdrücklich so formuliert sei, ergebe sich doch aus Kontext und Entstehung der Vorschrift, dass der Gesetzgeber nach § 3 Nr. 2b EStG nur Leistungen für Arbeitnehmer, nicht aber solche für Arbeitgeber, steuerfrei stellen wollte (Hessisches FG vom 13.2.2013, 4 K 1346/11 ; Az. der Revision VIII R 17/13). Das Verfahren ist nun beim BFH anhängig.

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