Korrektur der Abschreibung bei Verkauf des Firmenwagens?

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Bei allen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens muss bei Verkauf oder Entnahme die Differenz zwischen Verkaufserlös bzw. Entnahmewert und Buchwert versteuert werden. Das gilt leider auch für das Betriebsfahrzeug, und zwar auch dann, wenn dieses auch privat genutzt wird und sich tatsächlich nicht alle Kosten des Fahrzeuges in der Vergangenheit gewinnmindernd ausgewirkt haben.

Exakt diese Problematik war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Sächsischen Finanzgericht, welches entschied, dass auch der Erlös aus der Veräußerung eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs, welches nur teilweise betrieblich genutzt wird, in voller Höhe der Besteuerung zugrunde zu legen ist (Urteil vom 04.05.2017, Az. 5 K 1362/15).

Diese Folge soll nach dem Willen der Richter selbst dann eintreten, wenn sich die Abschreibung in der Vergangenheit aufgrund der privaten Nutzungsentnahme nur teilweise steuermindernd ausgewirkt hat. Im Urteilsfall ging es dabei um einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelte, und ein Fahrzeug, welches er zu nur 25 % betrieblich genutzt und dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet hatte.

Betrachtet man den Fall daher genau, konnte der Steuerpflichtige zwar nur 25 % der Abschreibung auf das Firmenfahrzeug steuermindernd geltend machen, dennoch wurde der Buchwert des Firmenfahrzeugs um 100 % der Abschreibung gemindert. Im Verkaufsfall führt dies dazu, dass ein höherer Veräußerungserlös entsteht und dieser auch zu versteuern ist.

Gerechtere Lösung wäre eigentlich einfach umzusetzen...

Im Ergebnis ist dies definitiv eine deutliche Ungerechtigkeit in der Besteuerung. Es läge schließlich nahe (und wäre auch im Zuge eines einfachen Steuerrechts problemlos umzusetzen), wenn der Buchwert für die Berechnung des Veräußerungsgewinns um die Beträge der Abschreibung erhöht wird, die auf die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs entfielen und sich in der Vergangenheit nicht steuermindernd ausgewirkt haben. Würde man diese simple Berechnung durchführen, würde sich der zu versteuernde Veräußerungserlös aufgrund des höheren Wertes verringern. Unter dem Strich erreicht man so nicht nur eine geringere Steuerlast, sondern hat abschließend auch eine gerechtere Besteuerung herbeigeführt. Im Ergebnis ein guter Weg für mehr Steuergerechtigkeit ohne eine Verkomplizierung des Steuerrechts.

Revision nicht zugelassen – Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

Dennoch entschied das Sächsische Finanzgericht gegenteilig und war von seiner Entscheidung derart überzeugt, dass nicht einmal die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen wurde.

Erfreulicherweise haben sich jedoch die Kläger von der erstinstanzlichen Sicht der Dinge nicht einschüchtern lassen und haben Nichtzulassungsbeschwerde beim obersten Finanzgericht der Republik eingelegt. Dieser Nichtzulassungsbeschwerde ist mittlerweile durch den Bundesfinanzhof stattgegeben worden, sodass die Revision zugelassen wurde und nun unter dem Aktenzeichen III R 9/18 anhängig ist.

Folglich muss und kann nun der BFH klären, ob (zumindest im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung) der Erlös aus der Veräußerung eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs, das aber nur teilweise betrieblich genutzt wurde und dessen Abschreibungsbeträge sich daher in der Vergangenheit wegen der privaten Nutzungsentnahme ebenfalls nur teilweise steuermindernd ausgewirkt haben, in voller Höhe der Besteuerung zugrunde zu legen ist.

Bei dem vorliegenden Verfahren handelt sich um eine dieser Anhängigkeiten bei Gericht, bei denen man nicht auf eine positive Entscheidung zu hoffen wagt. Dies gilt umso mehr, als dann auch Fragen aufgeworfen werden würden, wie in entsprechenden Fällen bei der Ein-Prozent-Regelung zu verfahren ist. Dennoch ist die Zulassung der Revision über den Weg der Nichtzulassungsbeschwerde ein positives Zeichen, weshalb zu hoffen bleibt, dass der BFH die oben geschilderte Steuerungerechtigkeit abschafft.

So oder so sollten Betroffene Einspruch einlegen und die Ermittlung eines geringeren Veräußerungserlöses unter Verweis auf das anhängige Musterverfahren beantragen. Dies gilt dabei nicht nur für Fahrzeuge, sondern grundsätzlich für sämtliche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, bei denen sich die Abschreibung aufgrund einer privaten Nutzungsentnahme nicht vollständig ausgewirkt hat!

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