Umsatzsteuer sparen beim Betriebs-Pkw mit 1%-Regelung

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Wird der Privatanteil nach der 1%-Regelung ermittelt, kann der Unternehmer durch eine Kostenaufstellung einen höheren Abzug für Kfz-Kosten ohne Vorsteuerabzug als den pauschalen Wert von 20% erreichen.

Wenn Sie Ihren Betriebs-Pkw zu mehr als 50% betrieblich nutzen und kein Fahrtenbuch führen, müssen Sie die private Nutzung nach der 1%-Regelung versteuern. Diesen Wert dürfen Sie auch für die Berechnung der Umsatzsteuer heranziehen, wobei für Kfz-Kosten ohne Vorsteuerabzug pauschal 20% abgezogen werden darf (BMF-Schreiben vom 27.8.2004, BStBl 2004 I S. 864).

Damit war ein selbstständiger Rechtsanwalt nicht einverstanden. Er wies durch eine Kostenaufstellung nach, dass bei ihm die Kfz-Kosten ohne Vorsteuer nicht 20%, sondern 35% ausmachten. Also setzte er als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht die 80% der Finanzverwaltung an, sondern nur 65%. Das führte zu einer um 197 Euro niedrigeren Umsatzsteuer.

Erst beim Finanzgericht war er mit seiner kreativen Lösung erfolgreich (FG Köln, Urteil vom 2.6.2008, Az. 15 K 2935/05). Begründung der Richter: Die pauschale Kürzung um 20% ist nur ein Wahlrecht, aber keine Pflicht. Sie ergibt sich auch nicht zwingend daraus, dass bei der Einkommensteuer die 1%-Regelung angewendet wird. Der Unternehmer kann die Schätzung von 20% für Kosten ohne Vorsteuerabzug durch individuellen Kostennachweis widerlegen. Eine Aufzeichnung der Fahrten ist dafür nicht erforderlich, nur eine Aufstellung der Kosten.

Steuertipp

Je höher der Listenpreis Ihres Autos und je höher der Anteil der Kosten ohne Vorsteuer, umso lohnender wird für Sie der individuelle Kostennachweis. Interessant ist es vor allem dann, wenn Sie hohe Schuldzinsen zahlen oder Sie den Pkw ohne Vorsteuerabzug gekauft haben, also von einer Privatperson oder einem Händler mit Differenzbesteuerung. Denn Zinsen und Abschreibung gehören dann zu den Kosten ohne Vorsteuer und entsprechend niedrig ist die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, wodurch die zu zahlende Umsatzsteuer auf den Privatanteil sinkt.

Falls Sie Ihr Finanzamt nicht von diesem Vorgehen überzeugen können, sollten Sie Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Denn inzwischen liegt der Fall beim BFH (Az. XI R 32/08).

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