Arbeitslosenversicherung: Selbstständige verlieren bei Zahlungsverzug den Versicherungsschutz
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Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass die freiwillige Arbeitslosenversicherung eines Selbstständigen automatisch endet, wenn er mit seiner Zahlung drei Monate im Rückstand ist.
Seit 2006 können sich auch Selbstständige unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weiterversichern. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden.
Eine Selbstständige hatte einen solchen Antrag gestellt und ihren monatlichen Beitrag bis April 2007 pünktlich gezahlt. Der Beitragsbescheid enthielt einen Hinweis auf den Verlust des Versicherungsschutzes bei Zahlungsverzug. Weitere Zahlungen unterblieben. Schließlich stellte die Arbeitslosenversicherung im September 2007 das Ende des Versicherungsverhältnisses rückwirkend zum 30.4.2007 fest, weil die Frau mit ihren Beitragszahlungen mehr als drei Monate im Rückstand war. Am 23.10.2007 zahlte sie in einer Summe die aufgelaufenen Beiträge für die Monate Mai bis Oktober.
Aber das half nichts mehr. Die Klage der Frau auf Weiterführung der Versicherung blieb ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht bestätigte das Vorgehen der Arbeitslosenversicherung. Die Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen Beitragsverzugs sei nicht zu beanstanden. Eine vorherige Mahnung oder ein Hinweis auf den drohenden Versicherungsausschluss sei nicht erforderlich. Die zwischenzeitliche Zahlung der rückständigen Beiträge könne nichts daran ändern, dass die Versicherung endgültig beendet sei (BSG, Urteil vom 30.3.2011, B 12 AL 2/09R, DB 2012 S. 104).