Vorsteuer und Umsatzsteuer beim Leasing-Pkw

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Wenn Sie ein Leasing-Fahrzeug als Firmenwagen nutzen, sollten Sie diese Vereinfachungsregelung kennen.

Eigentlich müssten im Hinblick auf den Vorsteuerabzug alle für ein Leasing-Fahrzeug angefallenen Zahlungen einzeln nach dem Verhältnis von betrieblicher zu privater Nutzung aufgeteilt werden. Nur der auf die betriebliche Nutzung entfallende Anteil wäre danach als Vorsteuer abziehbar. Dieses Verfahren wäre aber sehr umständlich. Deshalb lässt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen den vollen Vorsteuerabzug wie bei einem eigenen Betriebs-Pkw zu.

Sie können also 100 % Vorsteuer aus der Sonderzahlung, aus den Leasingraten und sonstigen laufenden Kosten mit Umsatzsteuer, vor allem Treibstoff, Wartung und Reparaturen, abziehen. Der Vorsteuerabzug aus der Sonderzahlung setzt eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 % voraus. Aus den laufenden Kosten ist der anteilige Vorsteuerabzug auch bei einer betrieblichen Nutzung unter 10 % zulässig.

Wenn Sie bei einem auch privat genutzten Leasing-Pkw den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, müssen Sie zum Ausgleich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf die private Nutzung zahlen. Bitte beachten Sie, dass nur vorsteuerbelastete Kosten in die Bemessungsgrundlage eingehen. Anstelle der Abschreibung beim Betriebs-Pkw sind hier die Sonderzahlung, die Leasingraten, sonstige laufende Kosten wie Benzin und Reparaturen sowie Abschlusszahlungen Teil der Bemessungsgrundlage.

Wenn Sie einen Leasing-Vertrag zeitlich gut planen und Sie sich mit den steuerlichen Vorschriften zum Betriebsausgabenabzug und zur Besteuerung des Privatanteils bei Leasing-Fahrzeugen auskennen, haben Sie steuerlich sehr gute Gestaltungsmöglichkeiten.

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