Private Kfz-Nutzung: Nachträglicher Wechsel vom Fahrtenbuch zur 1%-Methode zulässig

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Liegt die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs über 50%, haben Sie die Wahl zwischen zwei Methoden: der pauschalen 1%-Regelung oder der zeitaufwendigen Fahrtenbuch-Methode. Solange Ihr Steuerbescheid noch offen ist, dürfen Sie Ihre ursprüngliche Entscheidung revidieren und nachträglich statt der Fahrtenbuch-Methode die 1%-Methode wählen.

Ein Unternehmer hatte ab Juni 2003 einen Mercedes geleast. Die Kosten einschließlich der Leasing-Sonderzahlung von 30.530 Euro wurden in voller Höhe als Betriebsausgabe gebucht. Aus dem vom Finanzamt anerkannten Fahrtenbuch ergab sich eine private Nutzung von 44,54%. Dementsprechend erklärte der Unternehmer nach der Fahrtenbuch-Methode in seiner Gewinnermittlung 2003 einen Privatanteil von 5.656 Euro. Bei einer Betriebsprüfung drei Jahre später bezog der Prüfer, anders als bisher der Unternehmer, die Leasing-Sonderzahlung in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage für den Privatanteil ein. Der Privatanteil erhöhte sich dadurch auf stolze € 16.878,87.

Bei der Schlussbesprechung stellte der Unternehmer den Antrag, den Privatanteil für 2003 nicht mehr nach der Fahrtenbuch-Methode zu berechnen, sondern nach der 1%-Regelung. Denn dabei hätte sich nur ein Privatanteil von 6.195 Euro ergeben (für sieben Monate: 7% des Listenpreises von 88.500 Euro). Das wurde vom Finanzamt jedoch abgelehnt, ebenso wie der spätere Einspruch gegen den geänderten Steuerbescheid. Das Finanzamt war der Meinung, der Unternehmer habe sich durch Abgabe seiner Steuererklärung endgültig für die Besteuerung nach der Fahrtenbuch-Methode entschieden. Diese Entscheidung könne er später nicht mehr revidieren. Das Finanzamt stützte sich dabei auf ein BMF-Schreiben vom 21.1.2002, in dem es zur Methodenwahl heißt: "Die Wahl ... nimmt der Steuerpflichtige durch Einreichen der Steuererklärung beim Finanzamt vor".

Der Unternehmer klagte gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid und bekam beim Finanzgericht recht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.5.2008, Az. 5 K 2268/06, EFG 2009 S. 457). Die Richter bezogen sich auf die BFH-Rechtsprechung, nach der unbefristete Wahlrechte bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides ausgeübt werden können. Dass die Entscheidung für eine Methode nach Abgabe der Steuererklärung nicht mehr geändert werden könne, finde im Gesetz keine Grundlage, da hier ein Widerruf der getroffenen Entscheidung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

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