Investitionsabzugsbetrag auch für den Firmenwagen?

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Die 1 %-Methode verhindert eigentlich, dass Sie für Ihren neuen Firmenwagen einen Investitionsabzugsbetrag bilden können. Warum das so ist und wie Sie trotzdem den Investitionsabzugsbetrag bekommen, erklären wir Ihnen hier.

Voraussetzung für einen Investitionsabzugsbetrag ist, dass das anzuschaffende Wirtschaftsgut später zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Das FG Sachsen-Anhalt geht davon aus, dass das auf einen Firmenwagen nicht unbedingt zutrifft.

Denn bei der 1 %-Methode wird kein Fahrtenbuch geführt, sondern der private Nutzungsanteil pauschal abgerechnet. Das bedeutet: Egal, wie viel der Firmenwagen privat genutzt wird - als Privatanteil versteuert wird immer monatlich 1 % des Listenpreises. Oder anders herum: Wie viel tatsächlich privat gefahren wird, lässt sich nicht nachweisen.

Das FG Sachsen-Anhalt hat daher die Bildung eines IAB für einen Firmenwagen, bei dem später die 1 %-Methode angewendet wurde, nicht zugelassen (FG Sachsen-Anhalt vom 12.6.2013, 2 K 1191/12 ). Die Richter beriefen sich dabei auf ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2006, in dem festgestellt wurde: Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein im Betrieb eingesetzter Pkw, für den der Steuerpflichtige die 1 %-Regelung in Anspruch nimmt, typischerweise ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ein Durchschnittswert in Höhe von monatlich 1 % des abgerundeten Bruttolistenpreises in etwa einem Anteil der Privatnutzung von 20 bis 25 % entspreche (Az. XI B 106/05).

IAB für den Firmenwagen: So geht's

Alternativ zur 1 %-Methode kann der private Nutzungsanteil auch mit einem Fahrtenbuch ermittelt werden. Das ist zwar deutlich aufwendiger, hilft Ihnen aber, die fast ausschließliche betriebliche Nutzung nachzuweisen. Dann steht auch der steuerlichen Förderung durch den Investitionsabzugsbetrag nichts im Weg.

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