Gestaltungsmissbrauch beim günstigen Kauf eines Leasing-Fahrzeugs?

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Wird ein betrieblich genutzter Leasing-Pkw am Ende der Vertragslaufzeit zu einem weit unter dem Marktwert liegenden Kaufpreis von einem nahen Angehörigen erworben, so ist in Höhe dieses Vorteils ein Entnahmegewinn zu versteuern.

Eine selbstständige Apothekerin hatte einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten für ein Auto mit Netto-Anschaffungskosten von 85.410,00 DM geschlossen. Sie zahlte monatliche Leasingraten von 2.190,00 DM, die in ihrem Gewerbebetrieb als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden. Am Ende der Vertragslaufzeit bot die Leasinggesellschaft der Unternehmerin an, das Auto zu dem im Vertrag kalkulierten Restwert von 17.082,00 DM zu erwerben und übte damit ihr Andienungsrecht aus. Die Unternehmerin verzichtete jedoch auf den Kauf und überließ stattdessen die ihre eingeräumte Kaufoption ihrem Ehemann. Dieser erwarb das Auto für 17.082,00 DM. Er und seine Ehefrau nutzten das Auto von da an privat. Der Marktwert zu diesem Zeitpunkt lag bei 60.000,00 DM. Nach etwa einem Jahr wurde der Pkw übrigens für 28.700,00 € verkauft.

Nach einer Betriebsprüfung wollte das Finanzamt einen Mehrgewinn in Höhe der Differenz zwischen Marktwert und Kaufpreis, also mehr als 40.000,00 DM, versteuern. Dagegen klagte die Apothekerin. Das Finanzgericht teilte jedoch die Auffassung des Finanzamts und argumentierte wie folgt (FG Münster vom 15.6.2011, 6 K 5167/06 E, G, EFG 2012 S. 331):

  • Die günstige Kaufoption hatte sich die Unternehmerin durch unverhältnismäßig hohe Leasingraten während der betrieblichen Nutzung erkauft.

  • Diese werthaltige und entnahmefähige Rechtsposition hat sie ihrem Ehemann überlassen und dadurch vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen eines Dritten überführt.

  • Zur Vermeidung eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten ist die Überlassung der konkreten Kaufoption an einen nahen Angehörigen als Entnahmegewinn zu erfassen.

Anmerkung der Redaktion: In der Verhandlung hatte ein Zeuge ausgesagt, der Fall, dass ein Kunde von der ihm eingeräumten Kaufoption keinen Gebrauch mache, komme praktisch nicht vor. Denn wirtschaftlich betrachtet wäre der Leasingvertrag mit den überhöhten Leasingraten ohne den späteren günstigen Kauf des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer bzw. durch einen Angehörigen nicht sinnvoll. Diese Konstellation liegt wohl bei sehr vielen Leasingverträgen im betrieblichen Bereich vor. Es ist daher denkbar, dass die Finanzverwaltung recherchiert, wer am Ende der Vertragslaufzeit den Leasing-Pkw zu welchem Preis gekauft hat, ob es persönliche Beziehungen gibt zwischen dem Leasingnehmer und dem späteren Käufer und wie hoch die Differenz zum geschätzten Verkehrswert ist.

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: X B 125/11). Wir sind gespannt, wie der Bundesfinanzhof den Fall beurteilt.

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