Kleinunternehmer: Vorsicht beim Ausstellen von Kleinbetragsrechnungen

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Ein BFH-Urteil zeigt, dass Kleinunternehmer beim Ausstellen von Rechnungen mit Angabe des Umsatzsteuersatzes ein hohes Risiko eingehen.

Ein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, der keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführte, stellte seinen Kunden Kleinbetragsrechnungen bis zu 100 € auf vorgedruckten Quittungsblöcken aus – inzwischen liegt die Grenze bei 150 €. Diese enthielten neben dem Rechnungsbetrag die Angabe inkl. 16 % MwSt. Für den Betriebsprüfer war das ein Fall von unberechtigtem Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG. Er rechnete die 16 % Umsatzsteuer aus dem Bruttopreis heraus. Das war in zwei Jahren immerhin Umsatzsteuer in Höhe von 4.977 €, die der Kleinunternehmer nachzahlen sollte.

Seine Klage vor dem Finanzgericht war zunächst erfolgreich, denn die Richter orientierten sich am Gesetzeswortlaut von § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG. Da der Kleinunternehmer nicht den Umsatzsteuerbetrag, sondern nur den Prozentsatz angegeben habe, liege kein unberechtigter Steuerausweis vor und deshalb müsse er auch nicht für die Umsatzsteuer haften (FG Nürnberg vom 16.10.2012, 2 K 1217/10 ).

Dieser großzügigen Sichtweise hat sich der BFH nicht angeschlossen (BFH-Urteil vom 25.9.2013, XI R 41/12 ). Die BFH-Richter lösten sich vom Wortlaut der Vorschrift und kamen zum Ergebnis, dass bei einer Kleinbetragsrechnung die Angabe des Rechnungsbetrags und des Steuersatzes den Ausweis eines Steuerbetrags darstelle. Ausschlaggebend sei der Zweck der Vorschrift: Damit solle verhindert werden, dass der Empfänger der Kleinbetragsrechnung den Vorsteuerabzug geltend mache, ohne dass dem eine Umsatzsteuerschuld des leistenden Unternehmers gegenüberstehe. Damit blieb es für den Kleinunternehmer bei der hohen Umsatzsteuernachzahlung.

Als Kleinunternehmer sollten Sie in Bezug auf die Umsatzsteuer nicht das geringste Risiko eingehen. Wenn Sie Kleinbetragsrechnungen bis zu 150 € ausstellen, dürfen Sie auf keinen Fall den Steuersatz angeben. Falls das Rechnungsformular den Zusatz enthält inkl. 19 % MwSt oder inkl. 7 % MwSt , müssen Sie diesen Text deutlich durchstreichen. Nur so können Sie sicher sein, dass das Finanzamt Sie nicht, vielleicht erst nach Jahren, für einen unberechtigten Steuerausweis in Haftung nimmt.

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