Gesetzliche Rentenversicherung
1. Pflichtversicherte Selbstständige
1.1 Bedeutung der gesetzlichen Rentenversicherung
Immer mehr Selbstständige unterliegen per Gesetz der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die wirtschaftliche Belastung eines Selbstständigen durch die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung ist enorm. Aber nur die wenigsten Selbstständigen haben eine Vorstellung von den finanziellen Auswirkungen. Die werden in den kommenden Jahren noch härter zu spüren sein, da mit steigenden Beitragssätzen zur gesetzlichen Rentenversicherung gerechnet werden muss.
Beispiel:
Ein selbstständiger Lehrer ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er erzielt einen Jahresgewinn von 30.000,00 €. Im Jahr 2012 muss er daher Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 5.880,00 € zahlen (voller Beitragssatz zur Rentenversicherung von 19,6 %, angewendet auf den Gewinn als Bemessungsgrundlage). Auf den Monat entfällt somit ein Beitrag von 490,00 €.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen.
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Für Rückfragen zur Rentenversicherung steht Ihnen das gebührenfreie Service-Telefon der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung: |
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1.2 Betroffener Personenkreis: Überblick
Die zentrale Vorschrift für die Erfassung von Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist § 2 Satz 1 SGB VI. Die folgende Übersicht zum Personenkreis der rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen ist vollständig. In den anschließenden Ausführungen beschränken wir uns jedoch auf diejenigen Vorschriften, die für die Leser der Steuertipps
von Bedeutung sind.
Diese Selbstständigen sind pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Satz 1 SGB VI)
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Lehrer und Erzieher, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Nr. 1);
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Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Nr. 2);
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Hebammen und Entbindungspfleger (Nr. 3);
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Seelotsen der Reviere (Nr. 4);
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Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (Nr. 5);
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Hausgewerbetreibende (Nr. 6);
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bestimmte Küstenschiffer und Küstenfischer (Nr. 7);
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Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind (Nr. 8);
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arbeitnehmerähnliche Selbstständige (Nr. 9).
1.3 Welche Rolle eigene Arbeitnehmer spielen
Selbstständige Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen sowie Selbstständige mit nur einem Auftraggeber (arbeitnehmerähnliche Selbstständige) unterliegen nur dann der Rentenversicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Denn ein Selbstständiger, der regelmäßig einen Arbeitnehmer beschäftigt, kann offensichtlich auch selbst für sein Alter sorgen und bedarf daher keiner Zwangsabsicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung.
Die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers muss regelmäßig erfolgen. Unterbrechungen innerhalb eines Jahres von bis zu zwei Monaten – etwa wegen Ausscheidens und Neueinstellung eines Arbeitnehmers – schaden aber nicht. Eine kurzfristige Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gilt nicht als regelmäßig und verhindert daher die Versicherungspflicht nicht.
Als
versicherungspflichtige Arbeitnehmer
gelten insbesondere:
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Arbeitnehmer mit einem Monatslohn über der Geringfügigkeitsgrenze für einen Mini-Job, z.B. ein Student oder ein zu üblichen Bedingungen beschäftigter Familienangehöriger;
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Auszubildende;
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Bezieher einer Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) oder von Versorgungsbezügen (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI), obwohl diese Arbeitnehmer keinen Rentenversicherungsbeitrag zahlen müssen.
Freie Mitarbeiter, an die der Selbstständige Aufträge weitergibt, zählen nicht. Damit kommen Vertreter, für die selbstständige Untervertreter arbeiten, nicht um die Versicherungspflicht herum (BSG, Urteil vom 10.5.2006, B 12 RA 2/05 R ). Das gilt auch dann, wenn die Untervertreter ihrerseits als arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig sind.
Grundsätzlich können Sie auch ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einem Familienangehörigen oder Lebenspartner schließen. Das kostet Sie zwar Arbeitslohn und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Doch immerhin wirken sich diese Beträge als Betriebsausgabe steuermindernd aus. Anerkannt wird das aber nur dann, wenn der Beschäftigte wie ein normaler
Arbeitnehmer tätig ist. Am besten machen Sie im Arbeitsvertrag sehr genaue Angaben über Art und Umfang der von ihm ausgeübten Tätigkeit.
Durch die Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers können Sie der Versicherungspflicht leider nicht entgehen. Denn für den Leiharbeitnehmer zahlen nicht Sie die (anteiligen) Sozialversicherungsbeiträge, sondern dessen Verleiher.
Es nützt ebenso nichts, wenn Sie einen versicherungsfreien Mini-Jobber (April 2012: monatlicher Arbeitslohn bis 400,00 €) beschäftigen – sogar wenn dieser auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat und selbst Versicherungsbeiträge zahlt. Der Rentenversicherungspflicht entkommen Sie ebenfalls nicht, wenn Sie mehrere Mini-Jobber haben, die mit ihrem monatlichen Arbeitslohn insgesamt nicht über die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung von 400,00 € (April 2012) kommen.
Die Versicherungspflicht entfällt aber dann, wenn für Sie mehrere geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) arbeiten, deren monatliche Arbeitslöhne zusammengerechnet die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV von derzeit 400,00 € übersteigen (z.B. BSG, Urteil vom 23.11.2005, B 12 RA 5/04 R ).
Beispiel:
Der selbstständige Fahrlehrer Herr Ley beschäftigt Anfang 2012 in seiner Fahrschule eine Bürohilfe für einen Monatslohn von 200,00 € und eine Reinigungskraft für monatlich 300,00 €. Obwohl beide Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigte versicherungsfrei sind, entgeht Herr Ley dadurch der Rentenversicherungspflicht. Denn der zusammengerechnete Arbeitslohn von 500,00 € (200,00 € + 300,00 €) wird gezählt wie ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Besteht zwischen mehreren Selbstständigen eine Gesellschaft (meist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), wie etwa bei einer Gemeinschaftspraxis mit gemeinsamer Berufsausübung, muss für den Wegfall der Versicherungspflicht die Anzahl der versicherungspflichtig Beschäftigten der Anzahl der Selbstständigen entsprechen. Werden weniger versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, muss auf jeden Selbstständigen rechnerisch ein Lohnanteil von mehr als 400,00 € entfallen, damit alle zusammenarbeitenden Selbstständigen versicherungsfrei sind (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.9.2005, L 16 RA 161/04 ). Mini-Jobber mit einem Arbeitslohn bis zur Geringfügigkeitsgrenze werden in diese Anteilsrechnung mit einbezogen.
Achtung: Die Tätigkeit Ihrer Arbeitnehmer muss mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit zusammenhängen. Daher verhindert die Anstellung beispielsweise einer Putzfrau in Ihrem Privathaushalt Ihre Rentenversicherungspflicht nicht.
1.4 Lehrer und Erzieher
Lehrer und Erzieher sind gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Wann liegt eine Tätigkeit als Lehrer vor?
Die Tätigkeit des Lehrers umfasst jede Vermittlung von Wissen, Können und Fertigkeiten, egal ob im Einzel- oder Gruppenunterricht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts knüpft die Rentenversicherungspflicht für Lehrer weder an ein gesetzliches, etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des Lehrers an noch an eine besondere pädagogische Ausbildung.
Zur Lehrertätigkeit gehören insbesondere das Unterrichten an Schulen (auch private Bildungseinrichtungen), Universitäten und Volkshochschulen (z.B. als VHS-Dozent oder -kursleiter), ferner der Nachhilfeunterricht und das Abhalten von Repetitorien.
Auch das Vermitteln von praktischen Tätigkeiten fällt darunter. Daher gehören zum betroffenen Personenkreis auch z.B. Ski-, Reit-, Fahrschul-, Golf- und Aerobiclehrer, ferner Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren und Feldenkraispädagogen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.4.2008, L 3 R 854/03 ). Die Wissensvermittlung darf jedoch nicht nur rein untergeordnete Bedeutung haben.
Lehrer im künstlerischen Bereich (z.B. Gesangs-, Musik- oder Ballettlehrer) fallen nicht unter diese Vorschrift. Sie sind vielmehr in der Künstlersozialkasse versicherungspflichtig. Gleiches gilt für Lehrer im Bereich der Publizistik.
Es kommt nicht darauf an, wie viele Auftraggeber ein Lehrer hat. Wichtig für die Rentenversicherungspflicht ist nur, dass er überhaupt unterrichtet und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt:
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Daher ist ein selbstständiger Lehrer auch dann rentenversicherungspflichtig, wenn er für verschiedene Auftraggeber tätig ist (BSG, Urteil vom 5.7.2006, B 12 RA 4/05 R ).
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Gleiches gilt für eine selbstständige Aerobictrainerin, auch wenn sie mehrere Fitnesstudios als Auftraggeber hat (BSG, Urteil vom 27.9.2007, B 12 R 12/06 ).
Wann liegt eine Tätigkeit als Erzieher vor?
Eine erzieherische Tätigkeit hat die Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen zum Ziel. Die Versicherungspflicht hängt nicht davon ab, ob eine pädagogische Ausbildung absolviert wurde. Rentenversicherungspflichtig sind damit grundsätzlich sowohl selbstständige Erzieher(innen) in Kindergärten und Kinderhorten bzw. solche, die im Auftrag des Jugendamtes eigenverantwortlich Kinder und Jugendliche erziehen, sowie Tagesmütter (BSG, Urteil vom 25.5.2011, B 12 R 13/09 R ).
1.5 Pflegepersonen
Der Versicherungspflicht unterliegen die Heilhilfsberufe, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege selbstständig tätig sind, von der Weisung eines Arztes abhängig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Rentenversicherungspflichtig sind damit insbesondere selbstständige Krankenschwestern, Krankenpfleger, medizinische Bademeister, Masseure, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten bzw. Krankengymnasten (BSG, Urteil vom 11.11.2003, B 12 RA 2/03 R ). Das gilt, soweit sie aufgrund gesetzlicher und berufsrechtlicher Vorschriften zur selbstständigen Berufsausbildung berechtigt sind und (überwiegend) aufgrund ärztlicher Anordnung tätig werden.
Wenn zum Beispiel selbstständige Physiotherapeuten unabhängig von einer ärztlichen Verordnung gesunden Menschen Gymnastikunterricht erteilen, können sie in ihrer Eigenschaft als Lehrer gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig werden.
Nicht erwerbsmäßig pflegende Personen, etwa Familienangehörige, zählen nicht dazu. Diese können aber gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig werden, wenn sie einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und dieser Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat. Es zählen nur die aufgewendeten Stunden für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung, nicht z.B. für Arztbesuche (BSG, Urteil vom 5.5.2010, B 12 R 6/09 R ).
Die folgenden Berufsgruppen gehören nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis der in der Krankenpflege Tätigen:
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Sportmasseure, denn deren Behandlungen dienen überwiegend der Steigerung der Leistungsfähigkeit gesunder Sportler;
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Altenpfleger, da sie überwiegend gesunde und lediglich wegen ihres Alters pflegebedürftige Menschen betreuen. Übt der Altenpfleger aber auch eine qualifizierte Krankenpflege aus und wird diese Tätigkeit überwiegend ausgeübt, besteht Versicherungspflicht;
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medizinische Fußpfleger (Podologen), da diese überwiegend eine einfache Körperpflege oder kosmetische Behandlung durchführen.
Ausgenommen von der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind die sogenannten Heilkundigen, die selbst die Diagnose stellen sowie Art und Umfang der medizinisch erforderlichen Behandlung der Kranken bestimmen. Dazu gehören neben frei praktizierenden Ärzten, Zahnärzten und Heilpraktikern auch Heilpädagogen, Logopäden, Sprechlehrer, Psychologen und Psychotherapeuten.
1.6 Hebammen und Entbindungspfleger
Selbstständige Hebammen und Entbindungspfleger sind gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI rentenversicherungspflichtig, egal ob sie in der Wohnung der werdenden Mutter oder in Belegkrankenhäusern und Entbindungsheimen tätig werden. Eine Erlaubnis zur Berufsausübung in der Entbindungshilfe muss aber vorliegen. Rentenversicherungspflicht besteht auch dann, wenn ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.
1.7 Künstler und Publizisten
Für Künstler und Publizisten gelten ganz andere Vorschriften als für die übrigen versicherungspflichtigen Selbstständigen. Dazu zählen z.B. Musiker, Tänzer, Schauspieler, Ballettlehrer, Eurythmie-Lehrer, Journalisten und Schriftsteller. Für diesen Personenkreis gibt es nämlich die nur für sie zuständige Künstlersozialkasse. Diese bietet einen umfassenden Versicherungsschutz hinsichtlich Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragszahlung und Leistungen sind im Künstlersozialversicherungsgesetz geregelt. Unsere weiteren Ausführungen zur Rentenversicherungspflicht haben deshalb für diesen Personenkreis keine Bedeutung. Nähere Informationen finden sich im Internet unter www.kuenstlersozialkasse.de.
1.8 Hausgewerbetreibende
Hausgewerbetreibende sind gemäß § 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Das sind selbstständig Tätige, die in einer eigenen Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich Güter herstellen, bearbeiten oder verpacken. Das gilt auch, wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind (§ 12 Abs. 1 SGB IV).
Hausgewerbetreibende sind rentenversicherungspflichtig, weil sie wirtschaftlich abhängig sind, wobei der Auftraggeber das unternehmerische Risiko trägt und den Gewinn einstreicht.
Verwechseln Sie die Tätigkeit eines Hausgewerbetreibenden nicht mit der eines Heimarbeiters: Während ein Heimarbeiter als Beschäftigter gilt und schon deshalb rentenversicherungspflichtig ist, ist der Hausgewerbetreibende nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig. Er kann fremde Hilfskräfte beschäftigen und für mehrere Auftraggeber tätig sein.
1.9 Handwerker
Selbstständige Handwerker mit Meisterprüfung, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und tatsächlich ihren Beruf ausüben, sind Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI). Die Handwerkskammern sind verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger Anmeldungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle mitzuteilen (§ 196 Abs. 3 SGB VI).
Ist eine Personengesellschaft (OHG, KG, GbR) in die Handwerksrolle eingetragen, erfasst die Versicherungspflicht jeden Gesellschafter, der in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt.
Für die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) besteht dagegen keine Versicherungspflicht; daher kann auch durch die Gründung einer Limited (Ltd.) in Großbritannien der Pflichtversicherung ausgewichen werden.
Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind ferner Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebes (§ 3 HwO) sowie der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner, Erbe, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter und Nachlasspfleger, der nach dem Tode des Handwerkers den Handwerksbetrieb weiterführt und die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllt.
Die Versicherungspflicht erfordert, dass ein zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt wird. Welche Handwerke zulassungspflichtig sind – für die also eine Meisterprüfung abgelegt werden muss –, steht in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).
Beispiel:
Zulassungspflichtige – und damit versicherungspflichtige – Handwerksberufe sind zum Beispiel Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Stuckateure, Maler und Lackierer, Schornsteinfeger, Zweiradmechaniker, Informationstechniker, Installateure und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Tischler (Schreiner), Bäcker, Konditoren, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Zahntechniker, Friseure.
Die handwerkliche Tätigkeit muss tatsächlich ausgeübt werden. Daher beginnt bzw. endet die Versicherungspflicht automatisch mit Beginn bzw. Ende der tatsächlichen Tätigkeit, nicht mit der Eintragung bzw. Löschung in der Handwerksrolle. Die Dauer der Eintragung ist allerdings ein Indiz für den Zeitraum der ausgeübten Tätigkeit und damit der Versicherungspflicht.
Bei Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes (keine Meisterprüfung erforderlich) besteht keine Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI. Welche Berufe hierunter fallen, ist in der Anlage B zur HwO erfasst. Hier kann aber eine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften eintreten, etwa wenn es sich um einen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen handelt.
Beispiel:
Zulassungsfreie bzw. handwerksähnliche – und damit versicherungsfreie – Tätigkeiten üben z.B. aus: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Uhrmacher, Gold- und Silberschmiede, Parkettleger, Rollladen- und Jalousiebauer, Raumausstatter, Gebäudereiniger, Fotografen, Bodenleger, Änderungsschneider, Kosmetiker, Bestattungsunternehmer.
Nur wenn der zulassungsfreie Handwerksbetrieb bereits am 31.3.2003 in das entsprechende Verzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen und versicherungspflichtig war, gilt die Pflicht ab 2004 weiter.
Die Versicherungspflicht für Handwerker läuft zeitlich unbegrenzt. Sie können sich aber auf schriftlichen Antrag von Ihrer Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie mindestens 18 Jahre lang (d.h. 216 Beitragsmonate) Pflichtbeiträge gezahlt haben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Für Bezirksschornsteinfegermeister gilt dies aber nicht.
Bei Erreichen des 213. Beitragsmonats werden Sie automatisch vom Rentenversicherungsträger über die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht informiert. Den Befreiungsantrag müssen Sie dann innerhalb von drei Monaten nach Erreichen der Mindestversicherungszeit von 18 Jahren stellen, sonst wirkt er erst ab dem Monat des Eingangs. Zuvor sollten Sie jedoch über Ihre Absicherung für den Fall der Erwerbsminderung mit dem Rentenversicherungsträger sprechen. Denn nur in Ausnahmefällen kann mit freiwilligen Mindestbeiträgen der Versicherungsschutz aufrechterhalten werden.
1.10 Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Hier geht es nicht um eine spezielle Berufsgruppe, sondern um bestimmte Merkmale der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit: Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI besteht Rentenversicherungspflicht für Ein-Mann-Selbstständige mit nur einem Auftraggeber. Diese Regelung wurde erst im Jahr 1999 eingeführt. Da sie große Bedeutung für Selbstständige hat, widmen wir ihr nachfolgend ein eigenes Kapitel.