Gewerbliche Hundehaltung: Keine Hundesteuer

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Dient eine Hundehaltung ausschließlich gewerblichen Zwecken, darf keine örtliche Hundesteuer erhoben werden. Das hat das Verwaltungsgericht Trier für eine Hundezucht mit sieben Hunden entschieden.

Die Hundesteuer darf nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden, Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen (Stichwort: Liebhaberei). Aufwand um einen Ertrag aus einem Gewerbebetrieb zu erzielen, darf deshalb nicht mit der Hundesteuer besteuert werden.

Maßgeblich für die Abgrenzung der gewerblichen Hundehaltung von der Haltung aus Liebhaberei ist der erwerbswirtschaftliche Zweck der Haltung. Voraussetzung dazu ist eine auf eigene Rechnung erfolgende Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit Gewinnerzielungsabsicht.

Im entschiedenen Fall war die Hundezucht beim Finanzamt angemeldet. Dort wurden die Gewinne und Verluste als gewerbliche Einkünfte behandelt. Weiterhin wurden alle für eine gewerbliche Hundezucht erforderlichen Genehmigungen beantragt. Und nicht zuletzt wurden die aus drei Würfen jährlich stammenden Welpen verkauft. All dies spricht insgesamt für die Annahme eines Gewerbebetriebes (VG Trier Urteil vom 15.05.2008 - 2 K 976/07.TR).

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