Volle Abschreibung aus dem Kaufpreis einer Arztpraxis

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BFH: Kosten für den Erwerb einer vertragsärztlichen Zulassung sind einheitlich mit dem erworbenen Praxiswert abzuschreiben.

Ob Aufwendungen für den Erwerb einer vertragsärztlichen Zulassung abgeschrieben werden können, war bisher umstritten. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte 2004 entschieden, dass die Zulassung ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut sei und daher nicht abgeschrieben werden könne. Dieser Argumentation hatte sich die Finanzverwaltung angeschlossen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte 2008 den entgegengesetzten Standpunkt vertreten. Dem ist nun der Bundesfinanzhof gefolgt und hat die Frage ganz im Sinne der betroffenen Ärzte beantwortet (BFH, Urteil vom 9.8.2011, Az. VIII R 13/08, DStR 2011 S. 1799): Wenn für den Käufer die Fortführung der erworbenen Arztpraxis im Vordergrund steht und sich der Kaufpreis am bisherigen Umsatz und Gewinn der Praxis orientiert, so stellt die Vertragsarztzulassung einen unselbstständigen Teil des Praxiswertes dar. Der Käufer darf deshalb den gesamten Kaufpreis einschließlich des auf die Zulassung entfallenden Betrags abschreiben.

Im entschiedenen Fall hatte ein Facharzt für Orthopädie eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der gesetzlich Versicherten zum ideellen Wert von 440.000 DM erworben. Das Finanzamt war der Meinung, die Hälfte davon entfalle schätzungsweise auf den "wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung". Dieser sei als ein nicht abnutzbares immaterielles und vom Praxiswert zu trennendes eigenes Wirtschaftsgut anzusehen, das folglich nicht abgeschrieben werden könne.

Der lange Atem des Arztes hat ihm schließlich ein zusätzliches Abschreibungsvolumen von 220.00 DM gebracht. Mit ihm freuen sich die Ärzte, die in vergleichbaren Fällen in den letzten Jahren mit Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren gegen die Kürzung der Abschreibung auf den von ihnen gezahlten Kaufpreis Einspruch eingelegt haben.

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