Sonderabschreibung für kleine Unternehmen
Selbstständige mit einem Gewinn von höchstens 100.000,00 € im Vorjahr dürfen Sonderabschreibungen bilden und ihre Steuerlast dadurch verringern. Und das funktioniert so: Bereits im Jahr der Anschaffung eines abnutzbaren, neuen oder gebrauchten Wirtschaftsgutes können zusätzlich zur normalen Abschreibung bis zu 20 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung verbucht werden. Alternativ lässt sich die Sonderabschreibung auch beliebig auf das Anschaffungsjahr und die vier darauffolgenden Jahre verteilen.
Selbstständige, die sich den aus einer Sonderabschreibung resultierenden Steuervorteil dauerhaft sichern wollen, haben allerdings einige Spielregeln zu beachten. Die wichtigste: Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Jahr nachweislich zu 90 % betrieblich genutzt werden. Handelt es sich bei dem angeschafften Gegenstand um einen Pkw, ist das Führen eines Fahrtenbuchs Pflicht.
Unser Beitrag Sonderabschreibungen für kleine Unternehmen
liefert Ihnen alle Informationen, die Sie benötigen, um Sonderabschreibungen finanzamtssicher zu bilden.
Inhaltsverzeichnis des Beitrags
- 3.1 Neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter begünstigt
- 3.2 Maximal zweijährige Verbleibensfrist
- 3.3 Nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung
- 3.4 Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind
- 4.1 Fünfjähriger Begünstigungszeitraum
- 4.2 Besonderheit bei Investitionsabzugsbetrag
- 4.3 Normale Abschreibung gibt es zusätzlich
- 4.4 Abschreibung nach fünf Jahren neu berechnen
- 4.5 Wahl des optimalen Zeitpunktes