Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) genießen einen Sonderstatus im Steuerrecht. Aber was ist überhaupt ein GWG? Die wesentlichen Merkmale sind: Anschaffungskosten von maximal 1.000,00 €, bewegliches Wirtschaftsgut, Zugehörigkeit zum Anlagevermögen und selbstständige Nutzbarkeit.
Beim Thema GWG ist Flexibilität angesagt. Denn seit dem 1.1.2010 gelten Vorschriften, die Unternehmern weitreichende Wahlrechte und damit Gestaltungsspielräume einräumen.
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GWG mit Anschaffungskosten bis zu 150,00 €
Bei GWG bis zum Wert von 150,00 € besteht ein Wahlrecht zwischen Sofortabzug oder Abschreibung über die betriebliche Nutzungsdauer. Diese Wahl treffen Sie für jedes Wirtschaftsgut einzeln.
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GWG mit Anschaffungskosten über 150,00 €
Bei GWG im Wert von über 150,00 € kann zunächst zwischen zwei Abschreibungsalternativen gewählt werden: dem Sofortabzug oder der Poolabschreibung. Das Wahlrecht muss für alle in einem Jahr gekauften oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich ausgeübt werden. Je nachdem welche Alternative gewählt wird liegt die GWG-Obergrenze entweder bei 410,00 € oder bei 1.000,00 €. Fällt die Entscheidung zugunsten der Alternative Sofortabzug aus, ist auch die normale Abschreibung über die Nutzungsdauer zulässig.
In unserem Beitrag Geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2010
erläutern wir die inzwischen recht komplizierten GWG-Regeln und unterstützen Sie bei der Wahl der für Sie geeigneten GWG-Alternative.
Inhaltsverzeichnis des Beitrags
- 2.1 Abnutzbares Anlagevermögen
- 2.2 Bewegliches Wirtschaftsgut
- 2.3 Selbstständig nutzbar
- 3.1 Kauf eines Wirtschaftsgutes
- 3.2 Einlage aus dem Privatvermögen
- 5.1 Netto-Anschaffungskosten entscheiden
- 5.2 Anschaffungskosten nachträglich mindern
- 7.1 Abschreibung der Pool-Wirtschaftsgüter
- 7.2 Folgen bei Verkauf oder Entnahme