BFH: Keine Verzinsung von rückwirkend aufgelöstem Investitionsabzugsbetrag

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Ein erfreuliches Urteil des Bundesfinanzhofs stellt klar, dass bei der rückwirkenden Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags wegen fehlender Investition keine Zinsen anfallen.

Unternehmer können für eine geplante Investition einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe geltend machen. Kommt es bis zum Ende des dritten Jahres zu keiner Investition, muss der IAB rückgängig gemacht werden. Der frühere Steuerbescheid wird geändert und eine Steuernachzahlung ist fällig, die mit 6 % jährlich zu verzinsen ist.

Wann beginnt die Verzinsung?

Der Beginn der Verzinsung war im Gesetz selber allerdings nicht klar geregelt. Zum Nachteil der betroffenen Unternehmer ging die Finanzverwaltung davon aus, dass in diesem Fall die normale Verzinsungsregelung gem. § 233a Abs. 2 AO greift. Danach beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der IAB gebildet worden ist. Bei dieser Auslegung würde die Verzinsung jeden treffen, der nicht wie geplant investiert.

Dagegen klagte ein betroffener Selbstständiger. Das Finanzgericht Niedersachsen gab ihm Recht. Die Richter waren der Meinung, die Aufgabe der Investitionsabsicht sei ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 AO. Und dann beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums (§ 233a Abs. 2a AO)). Bei dieser Interpretation käme es meist zu keiner Verzinsung.

BFH urteilt im Sinne der Steuerzahler

Erfreulicherweise hat sich der Bundesfinanzhof nun der Auffassung des FG Niedersachsen angeschlossen (BFH-Urteil vom 11.7.2013, IV R 9/12 ). Falls Sie der frühzeitigen Empfehlung der Steuertipps für Selbstständige gefolgt sind und gegen den Zinsbescheid des Finanzamts mit Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Einspruch eingelegt haben, muss Ihnen jetzt das Finanzamt die zu Unrecht in Rechnung gestellten Zinsen erstatten. Die finanziellen Auswirkungen macht ein Beispiel deutlich:

Beispiel:

Herr Baum hat in seiner Gewinnermittlung 2008 einen IAB für eine Maschine gebildet. Bei Abgabe seiner Steuererklärung 2011 teilt er dem Finanzamt mit, dass es entgegen der Planung zu keiner Investition bis zum Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums am 31.12.2011 gekommen ist. Im Juli 2012 erhält Herr Baum den geänderten Steuerbescheid 2008. Aufgrund der rückwirkenden Auflösung des IAB ergibt sich eine Steuernachzahlung von 5.000 €.

Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung: Der Zinslauf beginnt am 1.4.2010. Herr Baum muss Nachzahlungszinsen in Höhe von 675 € zahlen (27 Monate × 0,5 % × 5.000 €).

Auffassung des Bundesfinanzhofs: Es liegt ein rückwirkendes Ereignis vor aufgrund der Nicht-Investition bis zum 31.12.2011. Der Zinslauf beginnt 15 Monate später am 1.4.2013. Herr Baum muss die Steuernachzahlung für das Jahr 2008 nicht verzinsen, da der Änderungsbescheid im Juli 2012 und damit vor Beginn des Zinslaufs ergangen ist.

Inzwischen hat der Gesetzgeber reagiert und einen Satz ins Einkommensteuergesetz eingefügt, wonach die Auflösung eines IAB wegen Nicht-Investition ausdrücklich kein rückwirkendes Ereignis ist. Damit soll die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung eine rechtliche Grundlage bekommen. Der Zinslauf soll jetzt also 15 Monate nach Ablauf des Jahres beginnen, in dem der IAB gebildet worden ist. Diese Neuregelung gilt allerdings erst ab dem Veranlagungszeitraum 2013.

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