Zu versteuerndes Einkommen

Auf das zu versteuernde Einkommen kommt die tarifliche Einkommensteuer zur Anwendung. Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich wie folgt:

Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart

+ Hinzurechnungsbetrag nach Auslandsinvestitionsgesetz

- ausländische Verluste bei Doppelbesteuerungsabkommen (§ 2a Abs. 3 S. 1 EStG)

- ausgleichsfähige negative Summen der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 S. 3-8 EStG)

= Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG)

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Einkommen

  2. Einkommensteuer

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. R 3 EStR

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