Wirtschaftliches Eigentum
Für steuerliche Zwecke sind Wirtschaftsgüter dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Hiervon wird abgewichen, wenn der zivilrechtliche Eigentümer während der gewöhnlichen Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut nicht ausüben darf. In diesem Fall ist das Wirtschaftsgut dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen.
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