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Verzinsung

Aufgrund von Ansprüchen aus Steuerschuldverhältnissen kann das Finanzamt Zinsen vom Steuerpflichtigen fordern. In folgenden Fällen können Zinsen erhoben werden:

  1. Steuernachforderungen und Steuererstattungen;

  2. Stundungszinsen;

  3. Verzinsung von hinterzogenen Steuern;

  4. Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge;

  5. Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung.

Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (z.B. Säumniszuschäge, Zwangsgelder) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 233 AO

  2. § 233a AO

  3. § 234 AO

  4. § 235 AO

  5. § 237 AO