Vermögensübertragung
Eine Vermögensübertragung ist als Vollübertragung oder als Teilübertragung möglich. Bei einer Vollübertragung liegt eine Verschmelzung vor, bei einer Teilübertragung eine Spaltung.
Vollübertragung:
Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) gegen Gewährung einer Gegenleistung an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers übertragen. Die Gegenleistung darf nich in Anteilen oder Mitgliedschaften bestehen.
Teilübertragung:
Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 174 UmwG