Verlustausgleichverbote

In bestimmten Fällen können erzielte Verluste nicht oder nur beschränkt mit anderen positiven Einkünfte ausgeglichen werden.

  1. nach § 2a EStG können Verluste aus bestimmte ausländischen Einkünften nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Einkunftsart ausgeglichen werden;

  2. nach § 2b EStG können Verluste aus Verlustzuweisungsgesellschaften nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden;

  3. Verluste aus gewerblicher Tierzucht dürfen nur horizontal ausgeglichen werden, sie sind aber rücktrags- und vortragsfähig und sind folglich mit positiven Einkünften aus gewerblicher Tierzucht aus anderen Veranlagungszeiträumen ausgleichbar;

  4. Verluste eines Kommanditisten, die zu einem negativen Kapitalkonto führen, können nur mit Beteilungsgewinnen aus späteren Wirtschaftsjahren ausgeglichen werden;

  5. Verluste aus Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, ein Verlustvor- und Verlustrücktrag ist möglich;

  6. nach § 15b EStG Verluste aus Steuerstundungsmodellen (Hierzu auch BMF-Schreiben vom 17.7.2007, IV B 2 – S 2241-b/07/0001).

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 23 EStG

  2. § 2a EStG

  3. § 2b EStG

  4. § 15a EStG

  5. § 15b EStG

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