Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer der in § 2 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (VermBG) genannten Anlageformen anlegt; der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer grundsätzlich unmittelbar an das Unternehmen, das Institut oder den Gläubiger zu leisten, bei dem nach Wahl des Arbeitnehmers die vermögenswirksame Anlage erfolgen soll.

Für vermögenswirksame Leistungen beträgt der Anlagezeitraum sieben Jahre. Davon wird in den ersten sechs Jahren das Kapital angespart.

Die verschiedenen Anlageformen lassen sich in das Beteiligungssparen und das Bausparen untergliedern. Beim Beteiligungssparen kann in Kapitalbeteiligung – unter anderem am Unternehmen des Arbeitgebers – angespart werden oder in Aktienfonds. Beim Bausparen wird für den Erwerb von Immobilieneigentum angespart. Das Bausparen wird neben der Arbeitnehmer-Sparzulage auch mit der Wohnungsbauprämie gefördert.

Beteiligungssparen

Für vermögenswirksame Leistungen beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage 20 % (§ 13 Abs. 2 Fünftes VermBG). Dabei gilt ein Höchstbetrag von 400,00 € (Ledige), 800,00 € (Verheiratete). Die Zulage beträgt dann maximal 80,00 € (Ledige), 160,00 € (Verheiratete).

Zu beachten ist, dass die Zulage nur gewährt wird, wenn das zu versteuernde Einkommen nicht über 20.000,– € liegt. Für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepartner gilt der doppelte Betrag, also 40.000,– €. (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes VermBG).

Bausparen

Für vermögenswirksame Leistungen beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage 9 % (§ 13 Abs. 2 Fünftes VermBG). Dabei gilt ein Höchstbetrag von 470,– € (Ledige), 940,– € (Verheiratete). Die Zulage beträgt dann maximal 43,– € (Ledige), 86,– € (Verheiratete).

Zu beachten ist, dass die Zulage nur gewährt wird, wenn das zu versteuernde Einkommen nicht über 17.900,– € liegt. Für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepartner gilt der doppelte Betrag, also 35.800,– €. (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes VermBG).

Antrag

Um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu beantragen und erhalten, muss die Anlage VL der jährlichen Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Im Regelfall sendet das Kreditinstitut Ihnen diese Anlage nach Ablauf eines Jahres zu. Liegt die Anlage VL nicht vor, sollte sie beim Finanzamt angefordert werden. Ansonsten wird die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht berücksichtigt.

Den Antrag müssen Sie jeweils spätestens vier Jahre nach Ablauf des Sparjahres stellen. Für 2014 stellen Sie zum Beispiel Ihren Antrag bis spätestens Ende 2018 (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BMF 9.8.2004, IV C 5 - S 2430–18/04

BMF 4.2.2010, IV C 5 - S 2430/09/10002

Fünftes Vermögensbildungsgesetz (VermBG)

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