Veräußerungsgewinn
Veräußerungsgewinne können zu folgenden Einkunftsarten gehören:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
sonstige Einkünfte (private Veräußerungsgeschäfte).
Gewinne aus der Veräußerung betrieblicher Wirtschaftsgüter können innerhalb der ersten drei Einkunftsarten entstehen. Dabei ist der Veräußerungsgewinn der Betrag, der den Veräußerungspreis abzüglich dem Wert des Betriebsvermögens und den Veräußerungsgkosten übersteigt (Veräußerungspreis ./. Buchwert des Betriebsvermögens ./. Veräußerungskosten = Veräußerunsggewinn). Dieser Veräußerungsgewinn unterliegt der Besteuerung.
Im Fall einer Betriebsveräußerung wird der Veräußerungsgewinn steuerlich begünstigt (Freibetrag, ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG), wenn der Unternehmer sein 55. Lebensjahr bereits vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Hierbei wird ein Freibetrag von 51.200 € gewährt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 154.00 € übersteigt. Der Freibetrag steht einem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zur Verfügung. Der ermäßigte Steuersatzbeträgt beträgt 56 Prozent (für den Veranlagungszeitraum 2003 betrug die Ermäßigung noch 50 Prozent) des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tariflichen Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 16 Prozent (Veranlagungszeitraum 2003: 19,9 Prozent).