Umsatzsteuer / Steuerbefreiungen

Leistungen bestimmter Berufsgruppen sowie bestimmte Umsätze unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Zu den wichtigsten steuerfreien Umsätzen gehören folgende Lieferungen und sonstige Leistungen:

  • Ausfuhrlieferungen;

  • Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr;

  • innergemeinschaftliche Lieferungen;

  • Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt;

  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;

  • Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, sowie die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind;

  • Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungssteuergesetzes;

  • Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;

  • unmittelbar dem Postwesen dienende Umsätze der Deutsche Post AG;

  • Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken (ausgenommen die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen);

  • Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker;

  • unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 4 Nr. 8 UStG) die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege;

  • Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen;

  • Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst;

  • unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen;

  • Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit (Diese Steuerbefreiung wurde mit dem EuGH-Urteil vom 20.6.2002/Rs. C-287/00aufgehoben. Auf Antrag kann jedoch die bisherige Steuerbefreiung auf vor dem 1.1.2005 erbrachte Umsätze noch angewendet werden. Dabei muss der Vertrag auf dem die Leistung beruht vor dem 3.9.2003 abgeschlossen worden sein.);

  • Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden;

  • die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen;

  • Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V.

  • Umsätze von Einrichtungen zur Geburtshilfe.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 4 UStG

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