Umzugskosten

Steht der Umzug in einem betrieblichen oder dienstlichen Zusammenhang, können Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Bei einem Umzug aus gesundheitlichen Gründen ist eine Berücksichtigung der Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung möglich, wenn ein vorab erstelltes ärztliches Attest die Notwendigkeit des Umzugs belegt.

Ein Umzug ist betrieblich oder dienstlich veranlasst, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Umzug anordnet oder wenn sich die tägliche Fahrtzeit des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt, je Fahrt also um je 30 Minuten. Kann das Kriterium "Fahrzeitverkürzung" erfüllt werden, gilt der Umzug in jedem Fall als dienstlich veranlasst. Private Motive wie Heirat, Familienzuwachs, Scheidung oder Todesfall treten dann in den Hintergrund.

Das Bundesumzugskostengesetz bestimmt, welche Kosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Dazu gehören zum Beispiel Transportkosten (= Beförderung des Umzugsgutes), Transportschäden, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, doppelte Mietzahlungen bis zu drei Monaten, Maklergebühren und Kosten für den Nachhilfeunterricht für die Kinder.

Nachhilfeunterricht für Kinder

Umzug ab

Höchstbetrag

1.1.2011

1.612,- Euro

1.1.2010

1.603,- Euro

1.7.2009

1.584,- Euro

1.1.2009

1.514,- Euro

1.1.2008

1.473,- Euro

Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen (Trinkgelder, Ummeldekosten usw.) sind nach dem Familienstand gestaffelt.

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Verheiratete

Umzug ab

Pauschale

1.1.2011

1.279,- Euro

1.1.2010

1.271,- Euro

1.7.2009

1.256,- Euro

1.1.2009

1.204,- Euro

1.1.2008

1.171,- Euro

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Ledige

Umzug ab

Pauschale

1.1.2011

640,- Euro

1.1.2010

636,- Euro

1.7.2009

628,- Euro

1.1.2009

602,- Euro

1.1.2008

585,- Euro

Pauschale für sonstige Umzugskosten für jede weitere Person (Kinder oder Verwandte, die auch nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben)

Umzug ab

Pauschale

1.1.2011

282,- Euro

1.1.2010

280,- Euro

1.7.2009

277,- Euro

1.1.2009

165,- Euro

1.1.2008

258,- Euro

Praxistipp

Die Finanzverwaltung hat sich darauf verständig, von Umzugsspeditionen durchgeführte privat veranlasste Umzüge den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen des § 35a Abs. 2 EStG zuzuordnen. Die abzugsfähigen Speditionskosten sind auf dem Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung in der Rubrik "haushaltsnahe Dienstleistungen" einzutragen. Die Steuerermäßigung setzt jedoch den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts voraus (§ 35a Abs. 2 EStG). Solange ein bereits ergangener Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, kann der Steuerabzug auch rückwirkend beim Finanzamt beantragt werden.

Verkürzt sich für einen Ehepartner infolge eines Umzugs der tägliche Weg zur Arbeit um mindestens 1 Stunde (Hinweg + Rückweg), dann können die Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitsweges für den anderen Ehepartner durch den Umzug verlängert hat (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.2.2006, IX R 79/01).

Ist bei einem berufsbedingten Umzug das bisherige Mietverhältnis nicht sofort kündbar oder kann die eigene Immobilie nicht sofort verkauft werden, erkennt das Finanzamt bis zu maximal einem Jahr den Mietwert der Wohnung als Umzugskosten an (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.11.2008, 10 K 4922/05).

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 30.12.2010, IV C 5 - S 2353/08/10007

  2. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 11.10.2010, IV C 5 - S 2353/08/10007

  3. § 3 Nr. 16 und 13 EStG

  4. R 3.16 LStR

  5. BUKG (Bundesumzugkostengesetz)

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