Tarif

Die Einkommensbesteuerung erfolgt entweder nach dem Grundtarif oder dem Splittingtarif. Der Splittingtarif kommt bei

  1. Eheleuten, die sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen,

  2. Witwer/Witwen im Jahr nach dem Tod des Ehegatten,

  3. Geschiedenen im Scheidungsjahr

zur Anwendung. In allen anderen Fällen gilt der Grundtarif.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 32a EStG