Summe der Einkünfte
Der Gesamtbetrag der Einkünfte errechnet sich aus der Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrags und dem Freibetrag für Land- und Forstwirte (vgl. nachfolgende Tabelle).
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Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart |
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+ |
Hinzurechnungsbetrag nach Auslandsinvestitionsgesetz |
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./. |
ausländische Verluste bei Doppelbesteuerungsabkommen (§ 2a Abs. 3 S. 1 EStG) |
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./. |
ausgleichsfähige negative Summen der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 S. 3–8 EStG) |
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= |
Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG) |
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./. |
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) |
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./. |
Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) |
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= |
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) |
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 2 EStR
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