Selbstanzeige
Wurde eine steuerrechtliche Straftat begangen, kann durch eine Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden. Hiebei sind jedoch Formvorschriften zu beachten. In den Genuss der Strafbefreiung können nicht nur Steuerpflichtige kommen, sondern alle Teilnehmer einer Steuerhinterziehung, also auch Mittäter und Gehilfen (Ehegatten, Erbengemeinschaft, Mitgesellschafter, Bankangestellte, Aussteller von falschen Rechnungen etc.).
Die Selbstanzeige sollte durch den Steuerberater oder Anwalt beim sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt erstattet werden. In manchen Fällen kann es hilfreich sein, der Steuerfahndung eine Abschrift zukommen zu lassen. Die Selbstanzeige muss alle Angaben umfassen, die vorher unrichtig waren oder unterlassen wurden. Aus Zeitgründen können die erforderlichen Angaben auch geschätzt werden mit dem Hinweis, dass die genauen Angaben nachgeholt werden.
Praxistipp
Bei mehreren Tatbeteiligten müssen alle gleichzeitig (oft bei völlig unterschiedlichen Finanzämtern) Selbstanzeige erstatten. Erstattet nur einer Selbstanzeige, gilt die Tat bei den anderen als entdeckt und eine Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung mehr.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 116 AO