Steuerverkürzung
Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können. Das Strafmaß beträgt bis zu 50.000,- Euro. Zu den Steuerordnungswidrigkeiten gehören die leichtfertige Steuerverkürzung und die Steuergefährdung.
Leichtfertige Steuerverkürzung
Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der folgenden Taten leichtfertig begeht, also wer leichtfertig
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Steuern sind verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ergeht. Nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder beibehalten werden. Steuervorteile können aber auch aus anderen Gründen erlangt werden.
Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist.
Steuergefährdung
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen,
vorsätzlich oder leichtfertig der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
die Pflicht zur Kontenwahrheit verletzt.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 370 AO
§ 377 AO
§ 378 AO
§ 379 AO
Tipp der Redaktion
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