Steuerbescheid/Aufhebung oder Änderung
Ein Steuerbescheid kann aufgehoben oder geändert werden, wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder wenn er vorläufig ergangen ist. Eine Änderung bzw. Aufhebung ist bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung möglich. Auch bei einer offenbaren Unrichtigkeit können Steuerbescheide innerhalb der Festsetzungsverjährung geändert werden. Zu den offenbaren Unrichtigkeiten gehören Schreib- oder Rechenfehler. Liegen vorgenannte Fälle nicht vor, kann der Steuerpflichtige innerhalb der Einspruchfrist (1 Monat) den Steuerbescheid anfechten. Hierbei kann eine Änderung des Bescheids zu Gunsten, aber auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen erfolgen.
Werden nachträglich neue Tatsachen oder Beweise bekannt, sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern:
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, daß die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
Ein Steuerbescheid ist auch dann aufzuheben oder zu ändern, wenn ein Grundlagenbescheid (dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt) erlassen, aufgehoben oder geändert wird oder wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, daß diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muß, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, daß sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet.
Gibt die Finanzbehörde dem Empfänger mit oder vor Zugang des Steuerbescheids bekannt, dass dieser nicht gilt und ein neuer Bescheid erlassen wird, dann ist der Steuerbescheid nicht wirksam. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.5.2009, Aktenzeichen: III R 84/06)
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 172 AO
§ 173 AO