Software

Die Software für einen Computer ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Wird Software für die Erzielung von Einkünfte (z.B. für Vermietungseinkünfte, Kapitaleinkünfte, gewerbliche Einkünfte) genutzt, liegen Werbungskosten oder Betriebsausgaben vor.

Bei Anschaffungskosten von über 410 € (ohne Umsatzsteuer) muss die Software über drei Jahre abgeschrieben werden. Liegen die Anschaffungskosten unter diesem Betrag, können diese Kosten im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 9 EStG