Schätzung
Kann eine Besteuerungsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist sie zu schätzen. Zu einer Schätzung kommt es insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige
über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann,
weiter Auskünfte oder eine eidesstattliche Versicherung verweigert,
keine Bücher oder Aufzeichnungen vorlegt,
unvollständige Angaben macht,
keine Steuererklärung einreicht.
Bei einer Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 162 AO