Riester-Rente / Zertifizierung

Der Aufbau einer privaten Altersvorsorge wird vom Staat in Form einer Zulage oder mit einem Sonderausgabenabzug gefördert. Diese Förderung kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn das Altersvorsorgeprodukt eine staatliche Zertifizierung besitzt. Hierfür zuständig ist das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen. Staatlicherseits wird aber nur geprüft, ob das Produkt die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllt. Eine Rentabilitäts- und Sicherheitsprüfung erfolgt nicht.

Um eine Zertifizierung zu erhalten, muss das AltersvorsoUm eine Zertifizierung zu erhalten, muss das Altersvorsorgeprodukt nachfolgende Kriterien erfüllen. Die Anlage darf nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden. Erst bei Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Abschluss eines Riestervertrages nach dem 31.12.2011: 62. Lebensjahr) oder bei Beginn der Altersrente darf die private Rente zur Auszahlung kommen. Eine Auszahlung darf nur in Form einer lebenslang steigenden oder gleichbleibenden monatlichen Leibrente erfolgen. Eine Nominalwerterhaltung des Kapitals muss gesichert sein. Die Anlage kann mit einer Erwerbsminderungsrente oder mit einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Für das Rentenprodukt anfallende Abschluss- und Vertriebskosten sind auf mindestens 10 Jahre gleichmäßig zu verteilen. Der Anbieter muss den Vertragspartner jährlich schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Beiträge, das bisher gebildete Kapital, die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Verwaltungskosten und über die erzielten Erträge informieren. In der Ansparphase muss das Recht bestehen den Vertrag ruhen zu lassen. Der Vertrag muss zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten kündbar sein, um eine Übertragung des angesammelten Vermögens auf einen anderen Vertrag zu ermöglichen. Zudem muss die gleiche Kündigungsfrist gelten, wenn der Anleger eine Auszahlung des Vermögens verlangt, um ein selbstgenutztes Wohneigentum zu finanzieren.

Gesetze und Urteile (Quellen)

Altersvorsorge-Zertifizierunsgesetz (AltZertG)

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