Prozesskosten
Prozesskosten können nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. aussergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn der Prozess im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften steht. Der Prozess muss durch die Einkunftserzielung verursacht oder veranlasst sein. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn durch einen Prozess die Kündigung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses angefochten wird oder wenn ein Prozess wegen der Beseitigung von Baumängeln geführt wird.
Wird ein Prozess ausschließlich aus privaten Gründen geführt, sind entstandene Kosten steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 1.12.1987 – IX R 134/83
BFH 31.7.1985 – VIII R 345/82