Pflegegeld

Pflegt ein Steuerpflichtiger einen nahen Angehörigen und erhält er hierfür ein Entgelt, so sind diese Einnahmen steuerfrei, wenn die Leistungen für die Grundpflege nach § 37 SGB XI erbracht werden. Pflegt der Steuerpflichtige eine befreundete Person, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu ihm steht, dann sind die Entgelte, die er für seine Pflegedienste erhält, steuerpflichtig.

Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit. Das Pflegegeld soll kein Entgelt für die von der Pflegeperson oder den Pflegepersonen erbrachten Pflegeleistungen darstellen. Es setzt vielmehr den Pflegebedürftigen in die Situation, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen.

Während des Bezugs von Pflegegeld sind Pflegebedürftige verpflichtet, in regelmäßigen Abständen professionelle Beratung abzurufen: bei Pflegegrad 2 und 3 mindestens einmal halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 mindestens einmal vierteljährlich.

Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat (§ 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI)

  • 316,– € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,

  • 545,– € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,

  • 728,– € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,

  • 901,– € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Bei den genannten Beträgen handelt es sich nicht (wie bei der Pflegesachleistung) um Höchstbeträge, sondern um Festbeträge, die allein von der Zuordnung eines Pflegegrads und nicht vom konkreten Bedarf bestimmt werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 3 Nr. 36 EStG

§ 37 SGB XI

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