Ortsübliche Miete
Die ortsübliche Miete ist die Miete, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist.
Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 8.1 LStR
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Wohnungsmietvertrag unter Angehörigen
Die Vermietung an Angehörige kann für Sie eine interessante Alternative zur Übertragung Ihrer Immobilie sein. Denn hierdurch können Sie Steuern sparen. Allerdings müssen Sie Ihr Finanzamt davon überzeugen, dass zwischen Ihnen und Ihren Angehörigen tatsächlich ein "normales" Mietverhältnis vorliegt. Hierfür benötigen Sie einen Mietvertrag wie den Rechtstipps "Wohnungsmietvertrag unter Angehörigen". Dieser enthält die allgemein üblichen Vereinbarungen.