Örtliche Zuständigkeit

Welches Finanzamt für die Besteuerung einer natürlichen oder juristischen Person oder für die Ermittlung von Bewertungsgrundlagen zuständig ist, wird in § 18 ff. der Abgabenordnung geregelt. Örtlich zuständig ist:

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Finanzamt

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 17 ff. AO