Listenpreismethode
Die Listenpreismethode (umgangsprachlich: Ein-Prozent-Regelung) wird zur Errechnung des geldwerten Vorteils, der sich aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeuges zur privaten Nutzung ergibt, angewendet. Alternativ kann der geldwerte Vorteil auch durch Ermittlung des individuellen Kilometersatzes errechnet werden.
Die Höhe des geldwerten Vorteils bestimmt sich danach, für welche Fahrten das Fahrzeug überlassen wird.
Für Privatfahrten: Der geldwerte Vorteil ist mit 1-Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Für jeden Entfernungskilometer (nur eine Strecke, Hinweg- oder Rückweg) sind 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.
Für Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltführung: Für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort (Ort an dem sich der eigene Hausstand befindet) sind 0,02 Prozent des inländischen Listenpreises anzusetzen.
Der geldwerte Vorteil ist dem Einkommen (Lohn, Gehalt) hinzuzurechnen und unterliegt damit der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
Praxistipp
Praxistipps:
Eine ausschließlich dienstliche Nutzung des Firmenfahrzeuges muss nachgewiesen werden. Fehlt es an Beweisen für die nur dienstliche Nutzung des Firmenfahrzeuges, unterstellt der Fiskus eine private Pkw-Nutzung und wendet die 1-Prozent-Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils an. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 7.11.2006, Aktenzeichen: VI R 19/05)
Ein für private Fahrten gezahltes Nutzungsentgelt ersetzt nicht die 1-Prozent-Regelung. Es sollte daher für die Ermittlung der Privatfahrten ein Fahrtenbuch geführt werden. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 7.11.2006, Aktenzeichen: VI R 95/04)
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 8 EStG
R 31 EStR