Leibrente

Leibrenten sind gleichbleibende Bezüge, die auf Lebzeit einer bezugsberechtigten Person ausgezahlt werden. Eine private Leibrente ist zum Beispiel die gesetzliche Altersrente.

Rechtslage ab 1.1.2005

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die nachgelagerte Besteuerung von Renten bis 2040 schrittweise eingeführt. Damit sind die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2005 nicht mehr mit einem Ertragsanteil steuerpflichtig, sondern mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. Dieser Prozentsatz steigt in den kommenden 35 Jahren für jeden neuen Rentnerjahrgang kontinuierlich an, und zwar bis 2020 um jeweils 2 % und von 2021 bis 2040 um jeweils 1 %. Rentner, die im Jahre 2040 in Rente gehen, müssen also 100 % ihrer Rente versteuern.

Nur im ersten Jahr wird die Rente mit dem Besteuerungsanteil besteuert. Ab dem zweiten Jahr ist dann nicht mehr der Besteuerungsanteil, sondern der volle Rentenbetrag nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages steuerpflichtig. Dieser Rentenfreibetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem ersten vollen Jahresbetrag der Rente und dem Besteuerungsanteil, dieser wird zeitlebens festgeschrieben. Dadurch werden künftige Rentenerhöhungen stets in vollem Umfang steuerpflichtig.

Rechtslage bis 31.12.2004

Steuerpflichtig ist die Leibrente mit ihrem Ertragsanteil. Hierbei ist zwischen normalen Leibrenten und abgekürzten Leibrenten zu unterscheiden. Abgekürzte Renten enden nach Fristablauf oder mit dem Tod des Rentenberechtigten. Berufsunfähigkeitsrenten oder Erwerbsunfähigkeitsrenten sind zum Beispiel abgekürzte Leibrenten. Der Ertragsanteil einer abgekürzten Leibrente ist mit dem Ertragsanteil einer normalen Leibrente nicht identisch. Für die Berechnung des jeweiligen Ertragsanteils kommen unterschiedliche Tabellen zur Anwendung.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Ertragsanteil

  2. Zeitrente

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 6.3.2002, 2 BvL 17/99

  2. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 13.9.2010, IV C 3 - S 2222/09/10041 und IV C 5 - S 2345/08/0001

  3. § 22 EStG

  4. R 22.4 EStR

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