Kindergeld

Das Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden. Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern zugesprochen. Seit 2023 gilt ein einheitlicher Betrag für das Kindergeld.

Kindergeld wird nur für Kinder gewährt, die zum elterlichen Haushalt gehören. Kinder sind nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder. Das Finanzamt erkennt ein Kind als Pflegekind an, wenn es im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat, also auf Dauer dort bleiben wird und der Kontakt zu den leiblichen Eltern weitgehend nicht mehr besteht.

So hoch ist das Kindergeld:

Juli 2019 bis Dezember 2020  

ab Januar 2021  

ab Januar 2023  

für das erste und zweite Kind  

204,– €

219,– €

250,– €

für das dritte Kind

210,– €

225,– €

250,– €

für jedes weitere Kind

235,– €

250,– €

250,– €

Im Jahr 2020 wurde zusätzlich zum Kindergeld für jedes kindergeldberechtigte Kind einmalig ein Kinderbonus von 300,– € gezahlt.

Im Jahr 2021 wurde zusätzlich zum Kindergeld für jedes kindergeldberechtigte Kind einmalig ein Kinderbonus von 150,– € gezahlt.

Anspruch auf das Kindergeld besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und in besonderen Fällen (wie z.B. Berufsausbildung) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. So wird Kindergeld auch nach dem 18. Lebensjahr gezahlt, wenn das Kind eine Berufsausbildung absolviert oder sich im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr befindet oder einen freiwilligen Zivildienst im Ausland ableistet.

Bis zum 31.12.2011 galt, dass die jährlichen Einkünfte und Bezüge (Geld- und Sachleistungen) des volljährigen Kindes die Einkommensgrenze nicht überschreiten dürfen. Ansonsten wird kein Kindergeld gezahlt.

Seit 01.01.2012 entfällt die Einkommensgrenze. Allerdings müssen volljährige Kinder, die sich in einer weiteren Berufsausbildung befinden, nachweisen, dass sie nicht mehre als 20 Stunden wöchentlich arbeiten bzw. nicht erwerbstätig sind. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder ein 1 €-Job gefährden den Anspruch auf das Kindergeld nicht.

Sterben die Eltern eines Kindes, erlischt der Anspruch auf das Kindergeld. Ein vollwaises Kind kann jedoch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz Kindergeld beantragen (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.01.2010, 16 K 337/09).

Wenn sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf eine Wiederholungsprüfung vorbereitet, hat der Kindergeldberechtigte während dieser Vorbereitungsphase Anspruch auf das Kindergeld, da diese Phase der Berufsausbildung zuzurechnen ist (Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.04.2009, III R 85/08).

Für ihr behindertes vollstationär untergebrachtes Kind haben Eltern einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes, wenn sie Unterhaltsaufwendungen für ihr Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes tatsächlich geleistet haben (Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07).

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