Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag beträgt für jedes Kind ab dem Jahr 2010 pro Elternteil 2.244 Euro. Im Jahr 2009 betrug der Kinderfreibetrag 1.932 Euro. Zusätzlich gibt es für jedes Kind noch einen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes von 1.260 Euro (2009: 1.080 Euro) pro Elternteil. In der Summe werden damit Freibeträge für jedes Kind von 7.008 Euro (2009: 6.024 Euro) gewährt. Während das Kindergeld an ein Elternteil geht, teilen sich die Eltern den Freibetrag. Das spielt bei der Zusammenveranlagung keine Rolle. Die Voraussetzungen für die Freibeträge sind die gleichen wie beim Kindergeld. Sie werden alternativ zum Kindergeld im Rahmen der jährlichen Steuererklärung gewährt. Maßgebend hierbei sind die Angaben in der „Anlage Kind“, die seit der Steuererklärung 2002 für jedes Kind separat auszufüllen ist.
Zuerst wird im laufenden Jahr stets das monatliche Kindergeld gezahlt. Bei der nachfolgenden Einkommensteuerberechnung prüft das Finanzamt automatisch, ob der Abzug von Kinder- und Betreuungsfreibetrag zu einer höheren Entlastung führt, als der Anspruch auf das Kindergeld. Diese Günstigerprüfung wird mittels der Vergleichsrechnung vorgenommen:
Ist nach dem Ergebnis der Vergleichsrechnung das Kindergeld höher als die Steuerentlastung aus dem Abzug der Freibeträge, bleibt es beim Anspruch auf Kindergeld. Dies ist in rund 95 Prozent aller Fälle günstiger.
Führt hingegen der Abzug der Freibeträge zu einer höheren Entlastung als das Kindergeld, werden Kinder- und Betreuungsfreibeträge vom Einkommen abgezogen. Zur fälligen Steuer wird dann noch das Kindergeld hinzugerechnet, auf das Anspruch bestanden hat. Diese Rechnung kommt bei Besserverdienenden wegen der hohen Steuerprogression zum Zuge.
Faustregel: Bei Einkommen unter 60.000 Euro bei Eltern und 30.000 Euro bei Alleinerziehenden verbleibt es zumeist beim Kindergeld. Eltern mit einem höheren Einkommen profitieren, wenn sie statt des Kindergelds den Kinderfreibetrag wählen.
Für die Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden in jedem Fall die Kinderfreibeträge abgezogen. Unabhängig davon, welche Vergleichsrechnung zum Zuge kommt. Dies wird bereits bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt, sofern der Nachwuchs auf der Steuerkarte vermerkt ist.
Auch für Kinder, die im Ausland leben wird der Kinderfreibetrag gewährt. Jedoch ermäßigt er sich bei Kindern mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland. Wie hoch die Ermäßigung ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat. Zur Bestimmung der Verhältnisse nutzen die Behörden eine Ländergruppeneinteilung.