Kinderbetreuungskosten
Zu den Kinderbetreuungskosten gehören Ausgaben für die Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Hiervon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht und die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Eltern sind beide berufstätig:
Sind beide Elternteile berufstätig, können seit dem 1.1.2006 Kosten für die Kinderbetreuung bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, jedoch maximal bis 4.000 Euro je Kind (Es muss sich um ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG handeln.) als Betriebsausgaben (§ 9c EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 EStG) berücksichtigt werden, wenn das Kind:
nicht älter als 14 Jahre oder
körperlich, geistig und seelische behindert ist und sich daher nicht selbst unterhalten kann. Die Behinderung muss vor dem 25. Lebensjahr (bis VZ 2006: 27. Lebensjahr) des Kindes eingetreten sein.
Die Kinderbetreuungkosten können ab dem ersten Euro abgesetzt werden. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die Zahlungen durch Vorlage einer Rechnung und eines Einzahlungsbelegs auf das Konto des Leistungserbringers nachgewiesen werden.
Eltern sind nicht beide berufstätig:
Kinderbetreuungkosten können als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, jedoch maximal bis 4.000 Euro je Kind abgezogen werden, wenn das Kind 3 bis 6 Jahre alt ist. Befinden sich die Eltern in einer Ausbildung oder sind behindert bzw. krank, können sie auch für ihre Kinder die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, jährlich zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten jedoch maximal 4.000 Euro je Kind als Sonderausgaben geltend machen.