Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld gehört zu den steuerfreien Einnahmen und unterliegt damit nicht der Einkommensteuer.
Jedoch wird das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Somit erhöht sich der Einkommensteuersatz, da bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auch die steuerfreien Lohnersatzleistung (Kurzarbeitergeld) mit einbezogen werden. In der Folge unterliegt das steuerpflichtige Einkommen einem höheren Steuersatz.
Dies wirkt sich insbesondere dann aus, wenn neben dem Kurzarbeitergeld andere Einnahmen erzielt wurden, die einer Besteuerung unterliegen, denn auf diese wird dann der erhöhte Steuersatz angewendet (§ 3 EStG, § 32b EStG).
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