Künstliche Befruchtung

Kosten einer künstlichen Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, können bei Empfängnisunfähigkeit der Frau außergewöhnliche Belastungen sein.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können auch Frauen, die eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner führen, die Kosten für eine künstliche Befruchtung geltend machten (Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.5.2007 II R 47/05).

Auch bei einer krankheitsbedingten Sterilität des Mannes können die Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung (Übertragung einer anonymen Samenspende) als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2010, VI R 43/10).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 16.12.2010, VI R 43/10

BFH 10.5.2007 II R 47/05

H 33.1–33.4 EStR

Der Begriff »Künstliche Befruchtung« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Befruchtungskosten« verwendet.

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