Kraftfahrzeugsteuer/Berechnung

Rechtslage ab 1.7.2009:

Für ab 1. Juli 2009 erstmals zugelassene Personenwagen setzt sich die Kraftfahrzeugsteuer aus zwei Komponenten zusammen.

Die ökologische Komponente berechnet sich nach dem von den Zulassungsbehörden festgestellten CO2-Wert des Fahrzeugs, soweit er eine bestimmte Basismenge überschreitet, wobei ein linearer Tarif angewendet wird. Ergänzend sorgt ein hubraumbezogener Sockelbetrag, der nach der Antriebsart des Fahrzeugs differenziert ist, für eine Stabilisierung des Kraftfahrzeugsteueraufkommens. Dabei dient der niedrigere Betrag für Otto-Personenkraftwagen dem Ausgleich des Nachteils, den die Halter dieser Fahrzeuge durch die höhere Belastung von Otto-Kraftstoff mit der Energiesteuer haben.

Bestandsfahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 5. November 2008 werden weiterhin nach bis zum 30.6.2009 geltenden Kraftfahrzeugsteuerrecht (siehe Rechtslage bis 31.12.2008) behandelt. Sie werden ab 2013 in die Systematik der Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes übergeführt.

Bestandsfahrzeuge mit Erstzulassung ab 5. November 2008 und bis zum 30. Juni 2009 werden – nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiung – nach der neuen Regelung besteuert, wenn diese günstiger ist als die alte Regelung (Günstigerprüfung).

Wichtigsten Elemente der Neuregelung sind:

– ein (linearer) Steuersatz für den CO2-Ausstoß von zwei Euro g/km;

– eine Basismenge von CO2, die steuerfrei bleibt (2010 und 2011: 120 g/km; 2012 und 2013: 110 g/km; ab 2014: 95 g/km)

– ein hubraumbezogener Sockelbetrag von 2,00 Euro je angefangene 100 ccm für Personenkraftwagen mit Otto-Motor und 9,50 Euro je angefangene 100 ccm für solche mit Diesel-Motor;

– befristete Steuerbefreiung im Wert von 150 Euro für Personenkraftwagen mit Dieselmotor, die vorzeitig die Abgasvorschrift Euro 6 erfüllen.

Rechtslage bis 31.12.2008:

Der Hubraum des Fahrzeuges, der Antriebsmotor und der Schadstoffausstoß des Kfz bestimmen die Höhe der zu zahlende KFZ-Steuer.

VW Golf, Benzinmotor, Hubraum: 1576 cm3

1. Schadstoffklasse des Fahrzeuges ermitteln.

Jedes Fahrzeug kann einer bestimmten Schadstoffklasse zugeordnet werden. Welche Schadstoffklasse vorliegt, ist dem Fahrzeugschein zu entnehmen. Die fünfte und die sechste Ziffer der Schlüsselnummer (erste Schlüsselnummer „zu 1“) bestimmt die Fahrzeugklasse. In unserem Beispielfall wurde die Schlüsselnummer 01 ermittelt.

2. Steuersatz je angefangenem Hubraum ermitteln.

Anhand der amtlichen Tabelle des Bundesfinanzministeriums (siehe Lexikon: Kraftfahrzeugsteuer/Euro-Norm) wird der Steuersatz ermittelt. Um den Steuersatz bestimmen zu können, muss von der im Fahrzeugschein festgehaltenen Kfz- Schlüsselnummer ausgegangen werden. Für den VW Golf ergibt sich je angefangene 100 Kubickmeter Hubraum für das Jahr 2001 ein Steuersatz von 10,84 €.

3. Multiplikator bestimmen.

Der Hubraum ist durch 100 zu teilen und danach aufzurunden. Die sich ergebende Zahl ist der gesuchte Multiplikator. Das Beipielfahrzeug hat einen Hubraum von 1576 cm3. Der Multiplikator heißt 16 (1576 ./. 100 und aufrunden = 16).

4. Kfz-Steuer errechnen.

Der unter Punkt 2 ermittelt Steuersatz ist mit dem Multiplikator zu multiplizieren. Der errechnete Betrag, ist die zu zahlende KFZ-Steuer. 10,84 € × 16 = 173,44 €.

Der Halter des VW Golf muß 173,44 € Kfz-Steuer entrichten.

Ab dem 1.4.2007 bis 31.3.2011 ist ein Zuschlag für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor zu zahlen. Danach erhöht sich der jeweilige Steuersatz um 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn das Fahrzeug nicht einer der Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0 bis PM 5 oder einer der Partikelminderungsklassen PMK 01 und PMK 0 bis PMK 4 nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. KfzStG